Rz. 40
§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Vollstreckungshandlung einerseits durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde erfolgt und andererseits diese Vollstreckung nach den Bestimmungen der AO erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass auf den zu vollstreckenden Verwaltungsakt die Bestimmungen der AO Anwendung finden.
Die Vollstreckung nach der AO muss durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sein, da der Rechtsweg nur durch Gesetz, nicht aber durch Verwaltungsvereinbarungen begründet werden kann.[1]
Die Finanzbehörden leisten hier Amtshilfe für Verwaltungsakte, die nicht in Abgabenangelegenheiten ergangen sind.[2] Die Pflicht der Finanzbehörden zur Amtshilfe kann nur durch eine Rechtsnorm begründet werden.[3]
So sind z. B. die FÄ Vollstreckungsbehörde für Leistungsbescheide des Landes Thüringen.[4]
Rz. 40a
§ 347 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt für Fälle, in denen die Bundes- oder Landesfinanzbehörden Verwaltungsakte nach den Bestimmungen der AO vollstrecken. Nach den Bestimmungen der AO erfolgt die Vollstreckung auch dann, wenn die Regelungen der AO wiederum auf andere Gesetze, z. B. die ZPO, verweisen.
Rz. 40b
Der Einspruch ist nur bei Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren (§§ 249ff. AO) statthaft. § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO begründet nicht die Befugnis zur Überprüfung der Vollstreckbarkeit des betreffenden Verwaltungsakts i. S. v. § 251 AO. Die Vollstreckbarkeit wird von der Behörde testiert, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat.[5] Der vorläufige Rechtsschutz gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist nur dann gegeben, wenn er auch für die Entscheidung in der Hauptsache gegeben ist.
Rz. 40c
Mit dem Einspruch kann nur die Vollstreckungsmaßnahme selbst beanstandet werden. Es wird also nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung überprüft.[6] Die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden.[7]
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