Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erweitert den Anwendungsbereich des Finanz-Einspruchsweges auch auf die Verwaltungsakte, die durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO vollstreckt werden (§ 33 FGO Rz. 6 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften der AO wiederum auf andere Vollstreckungsgesetze, vornehmlich die ZPO, verweisen. Im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren wird grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung selbst, nicht die des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes geprüft (BFH v. 03.02.1976, VII B 7/74, BStBl II 1976, 296; Rätke in Klein, § 347 AO Rz. 6).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hierher gehören die Fälle, in denen die Finanzverwaltung anderen als Finanzbehörden bei der Durchsetzung der im Übrigen selbst verwalteten Abgaben Vollstreckungshilfe leistet. Die Vollstreckung nach der AO und damit die Pflicht der Behörden zur Amtshilfe kann nur durch formelles Gesetz oder Rechtsverordnung begründet werden (§ 33 FGO Rz. 8; Keß in Schwarz/Pahlke, § 347 AO Rz. 40; Tappe in HHSp, § 347 AO Rz. 179; Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 68; a. A. Rätke in Klein, § 347 AO Rz. 7). Der Auftrag zur Vollziehung nach den Vorschriften der AO kann sich sowohl aus Bundesrecht (z. B. § 4 Buchst. b i. V. m. § 5 VwVG), als auch aus Landesrecht (z. B. § 25 VwZVG Bayern; §§ 17, 49 ThürVerZvG) ergeben.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist keine Vollstreckungsangelegenheit i. S. des § 347 AO; für sie gelten die Vorschriften des OWiG.

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