Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO betrifft bestimmte, abschließend aufgezählte berufsrechtliche Streitigkeiten der steuerberatenden Berufe. Daraus folgt, dass die FG insoweit nicht umfassend zuständig sind. Vielmehr ist für Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Steuerberaterkammer der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (z. B. VGH BW v. 01.09.1999, 9 S 769/99, DÖV 2000, 786). Dies gilt z. B. für Streitigkeiten über die Erteilung der Fachberaterbezeichnung (VG Ansbach v. 26.10.2009, AN 4 K 08.01857, AN 4 K 08.01858, DStRE 2010, 575). Streitigkeiten zwischen einem Steuerberater und einem Mandanten z. B. wegen Honorarforderungen oder Schadenersatzforderungen sind keine Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art, da sie aus einem privaten schuldrechtlichen Vertrag (regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. von § 675 BGB) resultieren; hierfür ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (je nach Streitwert ist das AG oder das LG erstinstanzlich zuständig, s. §§ 13, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Das Berufsgericht (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim LG, § 95 StBerG) ist auf die disziplinarrechtliche Ahndung von schuldhaften Verstößen gegen die Berufspflichten beschränkt (hierzu auch FG Münster v. 19.12.1984, VII 1873/84 StB, EFG 1985, 368). § 33 Abs. 1 Nr. 3 entspricht der Regelung des § 347 AO (s. § 347 AO Rz. 18 f.).

I. Streitigkeiten über die Hilfeleistung in Steuersachen (Erster Teil des StBerG)

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Streitigkeiten dieser Art betreffen die §§ 1 bis 31 StBerG, insbes. also die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2ff., 12 StBerG), Verbot und Untersagung der Hilfeleistung (§§ 4ff. StBerG) sowie die Mitteilungen an die Steuerberaterkammer über Pflichtverletzungen von Kammerangehörigen (§ 10 StBerG). Zum Umfang der Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen BFH v. 13.10.1994, VII R 37/94, BStBl II 1995, 10. S. zu weiteren Beispielen Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 72; eingehend von Beckerath in Gosch, § 33 FGO Rz. 201 ff.; Braun in HHSp, § 33 FGO Rz. 213 ff.).

II. Streitigkeiten über die Voraussetzungen der Berufsausübung (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG)

 

Tz. 10

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Die Voraussetzungen der Berufsausübung als Steuerberater usw. sind in §§ 35 bis 55 StBerG geregelt, insbes. das persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Steuerberater (§§ 35 bis 39a StBerG). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG). Vgl. dazu die zahlreichen Beispiele bei Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 73.

 

Tz. 10a

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§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO erfasst auch die praktisch bedeutsamen Fälle der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 StBerG). Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung (§ 46 Abs. 2 StBerG) kann die Frage des Rechtswegs Probleme aufwerfen: Wird z. B. die Bestellung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG widerrufen, weil der Steuerberater eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG), ist für die Klage gegen den Widerruf der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Für die Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StBerG) ist demgegenüber der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) gegeben. Werden Widerruf und Versagung der Ausnahmegenehmigung – beides sind selbstständige VA (§ 118 Satz 1 AO bzw. § 35 Satz 1 VwVfG) – in einem Bescheid zusammengefasst, sind nach hier vertretener Auffassung diese beiden Verwaltungsentscheidungen getrennt auf dem jeweils eröffneten Rechtsweg einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen (BVerwG v. 26.09.2012, 8 C 6/12, NJW 2013, 330; BVerwG v. 26.09.2012, 8 C 26/11, BVerwGE 144, 211; anders wohl BFH v. 17.05.2011, VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH v. 29.11.2011, VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797; offengelassen: BFH v. 11.04.2013, VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230).

III. Streitigkeiten betreffend die Übergangsvorschriften (Sechster Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG) und über die Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen (Erster Abschnitt des Dritten Teils des StBerG)

 

Tz. 11

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Die Übergangsvorschriften der §§ 154 bis 157b StBerG betreffen die Anwendung des StBerG im Falle von Gesetzesänderungen. Der Finanzrechtsweg ist daher z. B. für Streitigkeiten eröffnet, die sich aus der weiteren Tätigkeit früher zugelassener Steuerberatungsgesellschaften ergeben (FG Nds v. 19.08.1997, VI 622/93, EFG 1998, 244; Braun in HHSp, § 33 FGO Rz. 234). Die Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen ist in § 159 StBerG geregelt. Dies gilt insbes. für Zwangsgelder, die von FA wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen (§ 5 StBerG) festgesetzt werden (z. B. BFH v. 27.10.1981, VII R 2/80, BStBl II 1982, 141; FG Ha v. 23.02.2000, VII 3/00, EFG 2000, 706; Braun in HHSp, § 33 FGO Rz. 235).

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