Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO eröffnet für öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte Angelegenheiten des StBerG den Finanz-Einspruchsweg.
Tz. 19
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Darunter fallen folgende Streitigkeiten:
- Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (Erster Teil, §§ 1–31 StBerG): Befugnis zur Hilfeleistung (§§ 2–4, 12 StBerG), Verbot und Untersagung der Hilfeleistung (§§ 4–7 StBerG), Werbeverbot (§ 8 StBerG), Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 9 StBerG), Mitteilungen an die Berufskammern oder andere zuständige Stellen (§ 10 StBerG) und die Überwachung der Lohnsteuerhilfevereine (§§ 4 Nr. 11, 13–31 StBerG). Für Streitigkeiten zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten (z. B. über Honoraransprüche) gilt der Zivilrechtsweg; selbst dann, wenn sich als Vorfrage die Befugnis zur Hilfeleistung stellt (BGH v. 23.01.1981, I ZR 30/79, NJW 1981, 873; § 33 FGO Rz. 9).
- Voraussetzungen für die Berufsausübung (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils, §§ 35–55 StBerG): Prüfungswesen (§§ 35–39a StBerG), Bestellung, Rücknahme, Widerruf (§§ 40, 48 StBerG), Regelungen über Steuerberatungsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 49–55 StBerG). Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie das Prüfungsverfahren selbst ist der Einspruch nach § 348 Nr. 3 bzw. Nr. 4 AO nicht statthaft, da die Prüfungsausschüsse entweder bei den Finanzministerien der Länder oder bei den OFD angesiedelt sind (§ 348 AO). Hier ist unmittelbar Klage vor dem FG zu erheben (zum Umfang der richterlichen Nachprüfung BFH v. 06.03.2001, VII R 38/00, BStBl II 2001, 370; FG Bbg v. 21.09.1995, 2 K 387/95, EFG 1996, 38; FG BW v. 17.04.1996, 13 K 14/94, EFG 1996, 885).
- Zusammenführung der steuerberatenden Berufe (Sechster Abschnitt des Zweiten Teils, §§ 154–157 StBerG),
- Zwangsmittel (Erster Abschnitt des Dritten Teils, § 159 StBerG).
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