Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO betrifft die Vollziehung von Verwaltungsakten in Angelegenheiten, die nicht von § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO erfasst werden. Es handelt sich um Fälle, in denen die Finanzverwaltung in Bund oder Ländern der ertragsberechtigten Körperschaft zur Durchsetzung von im Übrigen selbst verwalteten Abgaben Vollziehungshilfe gewährt, und zwar nur diese, also nicht auch Verwaltungsgeschäfte im Bereiche der Abgabenfestsetzung wahrnimmt. Zu denken ist an die Vollziehung von Abgaben mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (kleine Gemeindeabgaben) oder von Beiträgen der Industrie- und Handels-, Handwerks- sowie Landwirtschaftskammern. Der Finanzrechtsweg ist daher z. B. auch in den Fällen eröffnet, in denen die Bundesfinanzbehörden als Vollstreckungsbehörden i. S. von § 4 Buchst. b VwVG tätig werden und öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften vollstrecken (§ 1 Abs. 1 VwVG; z. B. BayLSG v. 14.07.2014, L 11 AS 293/14 B ER, juris: Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids betreffend Leistungen nach dem SGB II); § 5 Abs. 1 VwVG verweist für die Vollstreckung auf die Vorschriften der AO (s. Vor §§ 249–346 AO Rz. 11). Dies gilt auch, soweit § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf das VwVG verweist (OVG Münster v. 29.07.2015, 12 E 667/15, juris). Gleiches gilt für die Vollstreckung solcher öffentlich-rechtlichen Abgaben, die nicht Steuerforderungen sind, die von den FA aufgrund einer Regelung im jeweiligen LandesVwVG im Wege der Vollstreckungshilfe beigetrieben werden (z. B. § 3 Abs. 2 SaarlVwVG). Dies betrifft z. B. Eichgebühren oder andere Verwaltungsgebühren. Bußgeldbescheide von Bundesbehörden werden gem. § 90 Abs. 1 OWiG nach § 4 Buchst. b VwVG durch die HZA vollstreckt. Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden, die von Landesbehörden erlassen wurden, bestimmen die LandesVwVG, welche Behörden die Vollstreckung vornehmen (z. B. § 29 SaarlVwVG). Soweit danach die FA tätig werden, ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anwendung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 FGO in den vorgenannten Fällen (s. Rz. 5) setzt voraus, dass Verwaltungsakte (§ 118 AO; dazu s. § 118 AO Rz. 2) vollstreckt werden. Die Vorschrift gilt nur für die Vollziehung des Verwaltungsaktes als solche; Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts sind auf dem dafür jeweils vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen (BFH v. 03.02.1976, VII B 7/74, BStBl II 1976, 296; Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 68).

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