Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Darüber hinaus kann den Finanzbehörden aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung die Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen übertragen werden (§§ 12, 17 FVG); insoweit gelten ebenfalls die Vorschriften des Sechsten Teils. In Betracht kommen z. B. die Steuern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Rückforderung von Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbau- und Bergmannsprämien, ferner auf dem Recht der EG beruhende Abgaben.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 4 VwVG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörden de r Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung wegen Geldforderungen anderer Bundesbehörden herangezogen werden können. In diesen Fällen richten sich nach § 5 Abs. 1 VwVG das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO. Diese Verweisung betrifft jedoch nur die Durchführung der Vollstreckung; die Beantwortung der Fragen, wer Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, richtet sich nach den §§ 2 und 3 VwVG (BFH v. 30.09.2002, VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142). Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder enthalten teilweise ähnliche Regelungen.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinzuweisen ist ferner auf § 412 Abs. 2 AO, wonach für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren abweichend von §§ 90 Abs. 1 und 4, 108 Abs. 2 OWiG die Vorschriften des Sechsten Teils der AO gelten.

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