Rz. 63

Gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Säumniszuschläge angefordert werden, ist gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Wird eine solche Zahlungsaufforderung nicht erteilt, so hat das FA bei Streit über die Frage, ob Säumniszuschläge entstanden sind, in welcher Höhe dies der Fall ist und ob sie noch geschuldet werden, durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 zu entscheiden[1].

 

Rz. 63a

Dabei kann der Abrechnungsbescheid eine Doppelfunktion haben. Wegen des Fehlens einer Festsetzung kann sich der Abrechnungsbescheid, wenn insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen, mit der Frage der Verwirkung der Säumniszuschläge und ihrer Höhe einerseits oder mit der Verwirklichung des Anspruchs auf Säumniszuschläge andererseits befassen[2].

Der Abrechnungsbescheid kann sich sogar u. U. auf den Festsetzungs- und Erhebungsbereich nebeneinander erstrecken (s. § 218 Rz. 24). Das FA hat dabei in beiden Bereichen nach dem Untersuchungsgrundsatz die Ermittlungspflicht, der Stpfl. eine gewisse Mitwirkungspflicht. Das bedeutet nach BFH v. 12.8.1999, VII R 92/98, BStBl II 1999, 751, dass sich das FA mit der Entstehung und dem Fortbestand bzw. dem Erlöschen der Säumniszuschläge nach Zeitpunkt und Erlöschensgrund auch dann konkret auseinanderzusetzen hat, wenn der Stpfl. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder sie verletzt. Nur bei einer missbräuchlichen Antragstellung durch den Stpfl. entfällt ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids[3].

 

Rz. 63b

Auch gegen den Abrechnungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Bei Erfolglosigkeit des Einspruchs ist die Möglichkeit der Anfechtungsklage vorhanden. Ein vorläufiger Rechtsschutz ist nur durch Aussetzung der Vollziehung des Bescheids nach § 218 Abs. 2 möglich, wenn dieser mit dem Einspruch angefochten worden ist[4]. Gegen die teilweise oder vollständige Ablehnung eines Billigkeitserlasses ist ebenfalls gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 der Einspruch gegeben. Der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 und ein Bescheid über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 sind dabei verfahrensrechtlich selbstständige Verwaltungsakte[5]. Da die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme eine Ermessensentscheidung ist, kann sie nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtlich nur beschränkt auf Ermessensfehlgebrauch (Überschreitung der Ermessensgrenzen oder Ermessensmissbrauch) überprüft werden[6].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge