Rz. 32

Bei Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses des FG durch den BFH mit Rückwirkung ist nach Auffassung des BFH v. 14.9.1978, V R 35/72, BStBl II 1979, 58 wegen des Zweckes des Säumniszuschlages als Druckmittel Anlass zu einem Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen gegeben[1]. Der Ermessensspielraum des FA soll nach Auffassung des BFH nur in der Weise fehlerfrei ausgeübt werden können, dass die Säumniszuschläge erlassen bzw. gezahlte Säumniszuschläge erstattet werden. Nur ein Teil der Säumniszuschläge muss allerdings erlassen werden, wenn im Aussetzungsfall Aussetzungszinsen zu zahlen wären. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses entfallen die Aussetzungszinsen. In der Höhe dieser Zinsen, die bei der Aussetzung anfallen würden, kann die Erhebung der Säumniszuschläge nicht ermessensfehlerhaft sein[2]; denn bei einer Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung sollen entweder Säumniszuschläge oder aber Stundungs- bzw. Aussetzungszinsen anfallen[3]. Die hier vertretene Auffassung geht dabei entgegen der Meinung des BFH v. 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; nicht eindeutig BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 nicht von einem Zins-Charakter des Säumniszuschlages aus, sondern begrenzt lediglich die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen ergibt lediglich als Maßstab den Umfang des Fehlens der Billigkeitsgründe. Für die Zeit vor dem Erlass des später aufgehobenen Aussetzungsbeschlusses des FG sind Säumniszuschläge in jedem Fall verwirkt und nicht zu erlassen[4].

Im umgekehrten Fall, in dem die Gerichte eine von der Verwaltung abgelehnte Aussetzung der Vollziehung gewähren, muss es im Regelfall (anders bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit) bei den verwirkten Säumniszuschlägen bleiben[5].

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