Rz. 62

Die Säumniszuschläge sind nach Abs. 1 S. 2 zu entrichten, ohne dass sie festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2). Sie sind mit der Säumnis verwirkt und auch fällig (vgl. § 220 Rz. 12). Für die Vollstreckung ist i. d. R. noch nicht einmal ein Leistungsgebot erforderlich. Nur wenn die Vollstreckung getrennt von der Steuer betrieben werden soll, bedarf es eines Leistungsgebots (§ 254 Abs. 2 S. 1). Da bei der Rückzahlung einer Steuervergütung nicht eine Steuer beigetrieben werden kann, ist bei dieser stets ein Leistungsgebot erforderlich. Dieses Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, während die bloße Mitteilung der Finanzkasse z. B. in einem Kontoauszug über die Verwirkung der Säumniszuschläge kein Verwaltungsakt ist. Eine besondere Anforderung der Säumniszuschläge durch das FA ist als Leistungsgebot anzusehen[1]. Das Leistungsgebot kann auch mit einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 verbunden sein (vgl. Rz. 63).

Als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ist im Übrigen auch die Vollziehung” verwirkter Säumniszuschläge auszusetzen[2].

[1] Ebenso Loose, in T/K, AO, § 240 Rz. 52; a. A. Höllig, INF 1978, 197; unklar Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 32.

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