Rz. 12

Gegen den Zerlegungsbescheid sind der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO und, wenn dieser ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, die Klage zum FG gegeben.[1] Grundsätzlich sind der Stpfl. und die beteiligten Steuerberechtigten i. S. d. § 350 AO beschwert, wenn sie vortragen, in ihren Belangen beeinträchtigt zu sein. Der Stpfl. ist nur dann nicht i. S. d. § 350 AO beschwert, wenn in den um die Zerlegung streitenden Gemeinden die gleichen Hebesätze gelten.[2] Eine Gemeinde ist einspruchsbefugt i. S. d. § 350 AO, wenn sie geltend macht, dass der Zerlegungsmaßstab fehlerhaft sei[3] und ihr ein höherer Anteil zustehe. Wegen § 351 AO und § 42 FGO ist allerdings die Einspruchs- bzw. Klagebefugnis auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.[4] Einwendungen, die gegen den Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid hätten geltend gemacht werden können, dürfen gegen den Zerlegungsbescheid nicht erhoben werden.[5]

 

Rz. 13

Auch im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Zerlegungsbescheid ist die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO möglich. Zum Rechtsbehelfsverfahren sind grundsätzlich alle Beteiligten i. S. d. § 186 AO, die den Rechtsbehelf nicht selbst eingelegt haben, notwendig hinzuzuziehen[6] oder beizuladen.[7] Kann ein Beteiligter von der Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht berührt werden, so ist er nicht hinzuzuziehen oder beizuladen.[8]

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