Rz. 147

Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde richtet sich nach § 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO (beruhend auf § 180 Abs. 2 Nr. 3 AO). Örtlich zuständig für Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist das Betriebsfinanzamt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO. Für die Zwecke der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO als gewerblicher Betrieb. Zuständig ist daher das FA, in dessen Bezirk sich die geschäftliche Oberleitung befindet. Da es sich aber bei den Wirtschaftsgütern, Anlagen oder Einrichtungen nur um einen "gewerblichen Betrieb kraft Fiktion" handelt, wird eine geschäftliche Oberleitung häufig nicht vorhanden sein; dann ist maßgebend die Lage der Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen ("fiktive Betriebsstätte"); vgl. Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 18 AO Rz. 5, 7. Örtlich zuständig für Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 (Gesamtobjekt) sowie nach Abs. 2 (USt bei Gesamtobjekt) ist das für den Erklärungspflichtigen nach § 18 AO (Betriebs-, Tätigkeitsfinanzamt) oder § 19 AO (Wohnsitzfinanzamt) zuständige FA; zu Körperschaften vgl. FG Berlin v. 14.1.1992, V 28/88, EFG 1992, 382. Erklärungspflichtig nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ist nicht der einzelne am Gesamtobjekt Beteiligte, sondern der Initiator, Betreuer, Treuhänder, Verwalter usw. (vgl. Rz. 124). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich also nach seiner Person. Das ist zweckmäßig, da die Besteuerungsgrundlagen für das Gesamtobjekt nur bei diesen Personen, nicht bei den Beteiligten ermittelt werden können. Sind danach mehrere Personen erklärungspflichtig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach demjenigen, der die für das Gesamtobjekt bedeutendste Tätigkeit entfaltet hat.[1]

[1] arg. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO; a. A. FG Berlin v. 30.10.1995, VIII 132/94, EFG 1996, 320, das in einem solchen Fall eine Mehrfachzuständigkeit nach § 25 AO annimmt.

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