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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.2 Feststellung der Einkünfte, wenn das Betriebsfinanzamt nicht auch das Wohnsitzfinanzamt ist (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 96

Fallen Wohnsitz und Betriebs- bzw. Tätigkeitsort auseinander, so ist nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit (nicht die übrigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) auch dann eine gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen, wenn nicht mehrere an den Einkünften beteiligt sind. Dem Betriebs-FA, dem Belegenheitsfinanzamt und dem Tätigkeitsfinanzamt ist es in diesen Fällen besser möglich als dem Wohnsitzfinanzamt, den Gewinn zu ermitteln. Unterhält der Stpfl. mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, für die jeweils Betriebsstätte und Wohnort auseinanderfallen, ist für jeden Gewerbebetrieb eine eigenständige gesonderte Feststellung vorzunehmen.[1]

 

Rz. 96a

Die gesonderte Feststellung nach Nr. 2 Buchst. b und die einheitliche und gesonderte Feststellung nach Nr. 2 Buchst. a sind jeweils selbstständige Verfahren, deren Regelungsbereiche sich nicht überschneiden. Dabei ist die einheitliche und gesonderte Feststellung vorrangig. Wenn Einkünfte durch mehrere Personen bezogen werden, kommt nur die Feststellung nach Nr. 2 Buchst. a in Betracht, auch wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Feststellung nach Nr. 2 Buchst. b vorliegen. Daher dürfen in einen gesonderten Feststellungsbescheid nach Nr. 2 Buchst. b solche Einkünfte nicht einbezogen werden, die gemeinschaftlich mit anderen erzielt wurden und für die ein Feststellungsverfahren nach Nr. 2a durchzuführen ist.[2]

 

Rz. 96b

Die Bestimmung, welches FA das Betriebs-, Belegenheits- oder Tätigkeitsfinanzamt ist, richtet sich nach § 18 AO. Danach gilt

  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft das FA, in dessen Bezirk der Betrieb (d. h. die Grundstücke) belegen sind[3];
  • bei gewerblichen Betrieben das FA, in dessen Bezirk die Geschäftslei...

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