Rz. 136

Eine gesonderte Feststellung ist nur möglich, wenn die in Rz. 111ff. geschilderten Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ob es bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale tatsächlich zu einer Feststellung kommt, liegt im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. Rz. 169).

Das Ermessen muss fehlerfrei ausgeübt werden; vgl. § 5 AO Rz. 30ff. Regelmäßig ist eine gesonderte Feststellung vorzunehmen, wenn dies zur einheitlichen Entscheidung dienlich oder ein Interesse des Stpfl. an der Feststellung zu erkennen ist. Die Feststellung dient der Erleichterung des Steuerverfahrens; wenn eine solche wesentliche Erleichterung erkennbar ist, ist das Ermessen regelmäßig nur dann sachgerecht ausgeübt, wenn die Feststellung vorgenommen wird.

Ermessensfehlerfrei ist die Ablehnung der Feststellung z. B. dann, wenn der Sachverhalt weit zurückliegt und eine Sicherheit über die Besteuerungstatbestände nicht mehr gewonnen werden kann[1], oder wenn ein Fall geringerer Bedeutung vorliegt. Ist das nicht der Fall, erfordert das Interesse der Beteiligten und die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung regelmäßig die gesonderte Feststellung. Es liegt dann eine Ermessensreduzierung auf Null vor.[2]

Es steht jedoch nicht im Ermessen der Finanzbehörde, den Regelungsbereich der VO auszuweiten, d. h. eine Feststellung vorzunehmen, obwohl die Tatbestandsmerkmale des § 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. Die Behörde kann nur trotz Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale von der Durchführung des Feststellungsverfahrens ganz oder teilweise absehen.[3]

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