1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich der AO. Sie muss sich dabei an die vom GG gezogenen Grenzen des Bundesgesetzgebungsrechts halten. In den unmittelbaren Anwendungsbereich fallen daher nicht die landesgesetzlich geregelten Steuern. Nach Art. 108 Abs. 5 GG könnte der Bundesgesetzgeber zwar verfahrensrechtliche Vorschriften auch für die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erlassen, für die im Übrigen die Länder die Gesetzgebungsbefugnis haben. Da die AO jedoch neben verfahrensrechtlichen Vorschriften in erheblichem Umfang materielles Recht enthält, ist von einer teilweisen Anwendung der AO auf solche Steuern abgesehen worden. Dies gilt für alle landesrechtlich geregelten Steuern.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wurde mit Wirkung ab 25.5.2018 erweitert (s. dazu Rz. 22). Mit Wirkung ab 29.12.2020 wurde § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO eingefügt (Rz. 23a).

 

Rz. 2

Abs. 1 befasst sich mit der Anwendung der AO auf bundesrechtlich geregelte Steuern und Steuervergütungen. Sie regelt abweichend von § 3 Abs. 1 RAO den Anwendungsbereich enger nur für Steuern und nicht weiter für öffentlich-rechtliche Abgaben. Hauptaufgabe der Bundes- und Landesfinanzbehörden ist nämlich die Verwaltung von Steuern. Aus Klarheitsgründen besagt § 3 Abs. 3 AO ausdrücklich, dass Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 des Zollkodex der Union (UZK) Steuern i. S. d. AO sind. Die früheren Währungsausgleichsbeträge, die im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden, fallen nicht unter die AO.[1]

 

Rz. 3

Die Steuervergütungen sind in Abs. 1 zur Klarstellung besonders erwähnt. Bei den Steuererstattungen können dagegen keine Zweifel am Zusammenhang mit der Steuer bestehen. Bei ihrer Verwaltung handelt es sich zugleich um die Verwaltung der Steuer. Weder Steuervergütungen noch Steuererstattungen sind die mit der Steuerverwaltung verbundenen Subventionen wie Zulagen und Prämien. Sie bedürfen einer besonderen Regelung, welche die AO doch Anwendung finden lässt. Das geschieht durchweg in der Weise, dass die Regeln für Steuervergütungen für entsprechend anwendbar erklärt werden (vgl. Rz. 34).

 

Rz. 4

Wegen des Vorrangs des Rechts der Europäischen Gemeinschaften ist durch das SteuerändG 2001 v. 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794 mit späteren Änderungen sowohl in Abs. 1 durch Anfügung eines S. 2 als auch durch Neufassung des Abs. 3 S. 1 die Formulierung "vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union" eingefügt worden. Wenn und soweit Europäisches Gemeinschaftsrecht vorgeht, wie z. B. beim Zollkodex gegenüber der AO oder bei den EU-Verordnungen, treten die Regeln der AO zurück (vgl. Rz. 16ff.).

In Abs. 2 ist die Anwendbarkeit zahlreicher Vorschriften der AO auf die Realsteuern geregelt, während Abs. 3 eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der AO auf die steuerlichen Nebenleistungen, die keine Steuern, sondern Abgaben sind, vorsieht.[2]

 

Rz. 5

§ 1 AO überlässt die Regelung der Anwendung von AO-Vorschriften auf andere Rechtsgebiete, etwa der darreichenden Verwaltung (z. B. Spar- und Wohnungsbauprämienrecht) oder auf Subventionen und Vergütungen nach dem EG-Marktordnungsrecht, den besonderen Gesetzen in diesen Rechtsgebieten.

[1] FG Hamburg v. 4.10.1978, IV 61/77 H, EFG 1979, 33; a. A. BFH v. 27.6.1978, VII R 68/77, HFR 1978, 367.
[2] Aufzählung dieser Abgaben in § 3 Abs. 4 AO.

2 Anwendungsbereich nach Abs. 1

2.1 Steuern und Steuervergütungen

 

Rz. 6

Die Vorschrift gilt für die in ihr näher bestimmten Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen (vgl. Rz. 2ff.). Andere Abgaben als Steuern sowie Prämien und Zulagen fallen nicht von selbst in den Anwendungsbereich der AO, sondern bedürfen dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind (vgl. Rz. 34).

Keine Steuern sind z. B. die Rundfunkgebühren, weil der Rundfunkbeitrag vom Innehaben einer Wohnung abhängig ist und das Aufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird.[1]

Wenn die Vorschrift die Anwendbarkeit der AO auf die in ihr bezeichneten Steuern bezieht, so sagt sie damit mehr als mit einer Formulierung wie "Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung aller Steuern".[2] Die AO wirkt nämlich durch viele Vorschriften rein materiell-rechtlich, ohne dass es auf ein Verwalten ankommt. Andererseits ist die AO auch auf die Angelegenheiten anwendbar, die nur mittelbar mit der Besteuerung zusammenhängen, aber Teil des gesamten Verwaltungsverfahrens sind oder aufgrund der Verwaltungskompetenz für die Steuern in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde fallen. Dazu gehören die Erteilung steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Ausstellung von Einkommens- oder Vermögensbescheinigungen für nichtsteuerliche Zwecke[3] sowie Fragen der Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis.[4]

[1] BVerwG v. 25.1.2017, 6 C 7.16, Haufe-Index 10452710 m. w. N.
[2] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 AO Rz. 3.
[3] Vgl. AEAO, zu § 1 Nr. 4.

2.2 Bundesgesetz – EG-Recht

 

Rz. 7

Nach Abs. 1 gilt die AO für die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen. Abweichend von § 3 Abs. 1 R...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge