Rz. 28

Nach § 5 AO haben die Finanzbehörde bei der Ermessensausübung "die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten". Diese Grenzen ergeben sich zunächst aus der Ermächtigungsvorschrift. Sie sind aber auch aus den allgemeinen Grundsätzen (s. Rz. 39ff.) herzuleiten. Bei den Grenzen werden die äußeren und die inneren Ermessensgrenzen unterschieden.

 

Rz. 29

Die äußeren Ermessensgrenzen ergeben sich aus den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensermächtigung und ihrem Zweck. Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Ermessen nicht erfüllt sind, liegt der Fall außerhalb der Ermessensgrenzen (vgl. Rz. 34). So darf nach § 200 Abs. 1 S. 3 AO der Betriebsprüfer nur dann andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, wenn der Stpfl. und die von ihm benannten Auskunftspersonen nicht zu verwertbaren Auskünften bereit und in der Lage waren. Ähnliche Grenzen sind bei den übrigen Ermächtigungsvorschriften für ein eingeschränktes Ermessen (vgl. Rz. 16) zu finden. Die Tatbestandsmerkmale sind somit nicht nur für die Ermittlung des Zwecks der Ermächtigungsnorm, sondern auch für die Grenzziehung maßgebend.

 

Rz. 30

Die inneren Ermessensgrenzen bestehen in abstrakten, bei jeder Ermessensausübung zu beachtenden zwingenden Rechtsgrundsätzen wie z. B. der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit[1], des Übermaßverbots, der Zumutbarkeit, der Billigkeit, des Willkürverbots und von Treu und Glauben.[2] Da die inneren Ermessensgrenzen vorwiegend bei der Prüfung einer möglichen Verletzung betrachtet werden, wird auf sie bei der Behandlung der Ermessensfehler (vgl. Rz. 32ff.) näher eingegangen.

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