Rz. 32

Bei Ermessensentscheidungen können Fehler verschiedenster Art auftreten. Ermessensfehler können auf unzutreffender Gesetzesauslegung, auf Fehlern im Verfahren wie z. B. der unterlassenen Anhörung des Beteiligten nach § 91 Abs. 1 AO vor Erlass eines Haftungsbescheids oder auf unzutreffenden bzw. unzureichenden Sachverhaltsermittlungen (vgl. oben Rz. 27), auf fehlender oder mangelhafter Begründung der Ermessensentscheidung (s. Rz. 48ff.) oder auf dem Unterlassen einer Überprüfung der Ermessensentscheidung bei veränderten Umständen beruhen.

 

Rz. 33

Die Ermessensfehler lassen sich nach unterschiedlichen Gesichtspunkten systematisieren.[1] Im Hinblick auf die Fassung des § 5 AO kann nach Fehlern durch Verletzung der durch den "Zweck der Ermächtigung" bestimmten inneren Ermessensgrenze einerseits und der durch die Ermächtigungsnorm vorgegebenen "gesetzlichen Grenzen des Ermessens" (äußere Ermessensgrenze) unterschieden werden.[2]

[1] Vgl. z. B. Alexy, JZ 1986, 701; Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 150ff.
[2] Neumann, in Gosch, AO/FGO, § 5 AO Rz. 13–21.

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