Rz. 24

Der Stpfl. hat verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten, gegen die in der Steueranmeldung liegende Steuerfestsetzung vorzugehen. Er kann eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, die im Rahmen des § 164 Abs. 2 AO nach Zustimmung durch die Finanzbehörde die erste Steueranmeldung verdrängt. Er kann einen isolierten Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung durch die Steueranmeldung nach § 164 Abs. 2 AO stellen. Er kann schließlich die in der Steueranmeldung liegende Steuerfestsetzung durch den Einspruch anfechten.

 

Rz. 25

Da die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkt, kann sie nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der die Steueranmeldung abzugeben hatte sowie bei Anmeldungen über Abzugssteuern auch der Stpfl., da er den Steuerabzug zu dulden hat und daher betroffen ist.[1] Das Verfahren und die Entscheidung betreffen aber nur das Verfahren über die Steueranmeldung, nicht ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach § 355 Abs. 1 AO mit dem Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde. Die Steueranmeldung ist kein Steuerbescheid.[2] Daraus folgt, dass auch § 157 Abs. 1 S. 1 AO für sie nicht gilt, d. h. sie ist kein schriftlicher Steuerbescheid. Demnach gilt für die Steueranmeldung auch nicht § 356 Abs. 1, 2 AO, d. h. sie ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt also nach § 355 Abs. 1 S. 2 AO ohne Rechtsbehelfsbelehrung.[3]

 

Rz. 26

Ist die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich, beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit der Bekanntgabe der Zustimmung nach § 122 AO. Die Rechtsbehelfsfrist beträgt einen Monat, obwohl regelmäßig die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen wird.[4] Die Steuerfestsetzung aufgrund der Steueranmeldung ist kein "schriftlicher" Verwaltungsakt i. S. d. § 356 AO, wenn sie formlos erteilt wird. Wird die Zustimmung jedoch schriftlich erteilt, ist sie ein Verwaltungsakt, der schriftlich ergeht.[5] Dann ist nach § 365 AO eine schriftliche Rechtsbelehrung erforderlich, um die Einspruchsfrist in Lauf zu setzen. Unterbleibt sie, beträgt die Rechtsbehelfsfrist nach § 356 Abs. 1 AO ein Jahr.[6]

 

Rz. 27

Wird die Zustimmung erteilt, ist hiergegen (isoliert) kein Rechtsbehelf möglich, obwohl die Erteilung der Zustimmung ein Verwaltungsakt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Zustimmungserklärung besteht nicht. Angefochten werden kann nur die durch die Zustimmung wirksam gewordene Steuerfestsetzung.

 

Rz. 28

Auf einen Rechtsbehelf kann nach § 354 Abs. 1 S. 2 AO, auf die Klage nach § 50 Abs. 1 S. 2 FGO schon bei Abgabe der Steueranmeldung, d. h. vor Erlass des Verwaltungsakts, verzichtet werden. Der Verzicht ist auf den Fall beschränkt, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Zu Rechtsbehelfen bei Wegfall des Vorbehalts vgl. § 164 AO Rz. 110ff.

 

Rz. 29

Für einen Einspruch gegen die in der Steueranmeldung liegende Steuerfestsetzung über eine Vorauszahlung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist. Die Steueranmeldung wird gegenstandslos. Zu dem Verfahren im Einzelnen vgl. § 164 AO Rz. 55.

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