Rz. 14

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden (nicht: entrichteten) Steuer (z. B. geänderte Steueranmeldung) oder zu einer Steuervergütung (z. B. Vorsteuererstattung bei der USt), ist wegen der Gefahr betrügerischer Manipulationen die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich. Erst mit Erteilung dieser Zustimmung erlangt die Steueranmeldung die Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Vor der Erteilung der Zustimmung hat die Steueranmeldung nur den Charakter eines Antrags auf Steuerfestsetzung bzw. bei einer geänderten Anmeldung den Charakter eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO.[1] Alle Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung treten daher erst mit Wirksamwerden der Zustimmung ein.[2] Die Zustimmung zur Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen kann nach § 18f UStG von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[3]

 

Rz. 15

Gleiches gilt, wenn die Steueranmeldung nicht die Voraussetzungen einer Steuererklärung erfüllt, also z. B. nicht die erforderlichen Unterschriften aufweist. Auch dann werden die Wirkungen einer Steuerfestsetzung nur durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde, die Zustimmung, hervorgerufen.

 

Rz. 16

Eine Frist für die Erteilung der Zustimmung besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Fristbestimmung verzichtet hat.[4] Es liegt daher in der Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, wann über die erforderliche Zustimmung entschieden wird. Wird eine Steueranmeldung, die zu einer Erstattung oder Vergütung führt, von der Finanzbehörde verzögerlich bearbeitet, besteht nur die Möglichkeit der informellen Dienstaufsichtsbeschwerde und des formellen Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Das setzt voraus, dass über den in der Steueranmeldung liegenden Antrag auf Steuerfestsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Als Maßstab für die Angemessenheit wird die Frist des § 46 Abs. 1 FGO herangezogen; vgl. § 347 AO Rz. 83. Eine längere Frist ist ermessensgerecht, wenn ein zureichender Grund vorliegt.[5] Eine schnelle Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen ermöglicht § 18f UStG, wonach die Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

 

Rz. 17

Die Zustimmung der Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt.[6] Formvorschriften bestehen nicht, die Zustimmung ist also formlos gültig.

 

Rz. 18

Die Zustimmung der Finanzbehörde muss dem Stpfl. bekannt gegeben werden.[7] Die Zustimmung kann formlos erfolgen. Für die Bekanntgabe gilt § 122 AO; sie gilt daher regelmäßig am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben.[8] So ist i. d. R. in der Buchung in der Finanzkasse und der Mitteilung an den Stpfl. durch den Kassenauszug oder die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrags die Zustimmung und ihre Mitteilung an den Stpfl. zu sehen[9], ebenso bei einer Abrechnung. Die Buchung allein ohne Bekanntgabe an den Stpfl. genügt jedoch nicht.[10]

 

Rz. 19

Wird eine berichtigte Steueranmeldung abgegeben, kann die Finanzbehörde ihre Zustimmung zu der ursprünglichen Steueranmeldung nicht mehr erteilen, sondern nur noch zu der berichtigten. Die ursprüngliche Steueranmeldung kann daher ab Eingang der berichtigten Steueranmeldung nicht mehr die Wirkungen einer Steuerfestsetzung erlangen.[11]

 

Rz. 20

Wird die Zustimmung ganz oder teilweise nicht erteilt, ist der in der Steueranmeldung liegende Antrag auf Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO abzulehnen.

 

Rz. 21

Die Zustimmung hat lediglich zur Folge, dass die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, also die Wirkungen des § 168 AO eintreten. Darüber hinausgehende Wirkungen hat die Zustimmung nicht. Insbesondere bedeutet die Zustimmung nicht, dass die Finanzbehörde den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt.[12]

 

Rz. 22

Fälligkeit der Steuervergütung bzw. des Erstattungsanspruchs tritt ein mit der Steuerfestsetzung, also mit der Bekanntgabe der Zustimmung der Finanzbehörde. Wird eine berichtigte Steueranmeldung abgegeben, die zu einer Minderung des Steuerbetrags der ursprünglichen Anmeldung führt, bleibt der ursprüngliche Steuerbetrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung der Finanzbehörde fällig. Es können also weiterhin Säumniszuschläge entstehen; vgl. § 240 Abs. 1 S. 2 AO.[13] Wird die Zustimmung erteilt, bezieht die Finanzbehörde dies auf den Tag des Eingangs der berichtigten Steueranmeldung zurück, wodurch die Säumniszuschläge rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt entfallen. Eine weitere Entlastung von den Säumniszuschlägen ist wegen § 240 Abs. 1 S. 4 AO nicht möglich.

 

Rz. 23

Die Zustimmung kann aus Vereinfachungsgründen allgemein erteilt werden. Auch in diesen Fällen hat die Steueranmeldung jedoch erst dann die Wirkung einer Steuerfestsetzung, wenn dem Stpfl. die Zustimmung bekannt wird.[14]

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