Rz. 1

Zur Systematik der Steueranmeldungen vgl. § 167 AO Rz. 1. § 168 AO bestimmt, welche Wirkungen eine Steueranmeldung hat.[1] Sie entfaltet danach die Wirkungen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Steueranmeldung durch den Steuerschuldner oder eine Anmeldung durch den Abzugsverpflichteten handelt. Mit dieser Gleichstellung der Steueranmeldung mit einer Steuerfestsetzung wird die zur RAO vertretene Konstruktion überflüssig, in der widerspruchslosen Annahme der Anmeldung seitens der Finanzbehörde liege ein Verwaltungsakt.

 

Rz. 1a

Die Steueranmeldung selbst ist eine Steuererklärung i. S. d. § 149 AO. Durch § 168 AO erlangt sie eine über die Steuererklärung hinausgehende Wirkung, nämlich die einer Steuerfestsetzung.

 

Rz. 2

Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich, soweit nicht die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich ist, ist aber selbst keine Steuerfestsetzung i. S. d. § 155 AO. Sie hat also die Wirkungen der Steuerfestsetzung, trotzdem sind die §§ 155ff. AO nicht unmittelbar auf sie anwendbar. Daher ist auch § 157 AO nicht anwendbar, wonach eine Steuerfestsetzung schriftlich zu erfolgen hat. Die Steueranmeldung ist ein Fall, in dem kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Wirkungen einer Steuerfestsetzung eintreten, ohne dass eine eigenständige Steuerfestsetzung vorliegt.[2]

 

Rz. 3

Diese Wirkungen hat die Steueranmeldung aber nur, wenn sie eine wirksame Steuererklärung ist. Ist sie das nicht, fehlt z. B. die erforderliche Unterschrift, wirkt sie nicht als Steuerfestsetzung; dann ist in jedem Fall die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich[3], die dann als Verwaltungsakt[4] die Wirkungen einer Steuerfestsetzung hervorbringt.[5] Zu dem Erfordernis der Unterschrift vgl. § 167 AO Rz. 16. Gleiches gilt, wenn die Steueranmeldung bei einer unzuständigen Finanzbehörde eingeht.[6] Sie entfaltet die Wirkungen des § 168 AO nur und nur in dem Zeitpunkt, zu dem sie bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht.

 

Rz. 4

Im Bereich der Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abschöpfungen gilt § 168 AO nicht. Der ZK[7] enthält in Art. 101ff, 119, ein eigenständiges System zur Korrektur von Verwaltungsakten, das § 164 AO, und damit auch § 168 AO, überlagert. Vgl. auch § 167 AO Rz. 5. Zu Steueranmeldungen bei Steuerzeichen und Steuerstemplern vgl. § 167 AO Rz. 29ff.

 

Rz. 5

In zeitlicher Hinsicht entfaltet die Steueranmeldung ihre Wirkung mit Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde; zu Ausnahmen für den Fall der Herabsetzung der Steuer oder der Steuervergütung, vgl. Rz. 14ff.

 

Rz. 6

In persönlicher Hinsicht wirkt die Steueranmeldung gegenüber demjenigen als Steuerfestsetzung, der die Steueranmeldung einreicht. Ist er nicht gleichzeitig der Steuerschuldner (wie bei den Abzugssteuern, insbesondere der LSt und der KapESt), wirkt die Steueranmeldung gegenüber dem Steuerschuldner insoweit nicht, als sie ihm keine Zahlungsverpflichtung auferlegt und aus der Steueranmeldung gegen ihn auch nicht vollstreckt werden kann. Sie hat aber insoweit Auswirkungen auf den Steuerschuldner, als er verpflichtet ist, den Abzug von der ihm zustehenden Vergütung durch den Vergütungsschuldner zu dulden.[8] Er kann daher gegen die Steueranmeldung des Abzugsverpflichteten Einspruch einlegen.

 

Rz. 7

Die Steueranmeldung hat alle Wirkungen einer Steuerfestsetzung. Sie bildet also den Rechtsgrund nach § 37 Abs. 2 AO für die Steuerzahlung.[9] Eine Erstattung der aufgrund der Steueranmeldung gezahlten Steuern ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung, deren Wirkung auf § 168 AO beruht, aufgehoben oder geändert worden ist.

 

Rz. 8

Die Steueranmeldung wahrt die Festsetzungsfrist nach § 169 AO. Sie bildet die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, § 218 Abs. 1 AO. § 218 Abs. 1 S. 2 AO spricht dies ausdrücklich aus; infolge der Gleichstellung der Steueranmeldung mit der Steuerfestsetzung ergäbe sich diese Folge aber auch ohne eine ausdrückliche Regelung. Die Steueranmeldung macht nach § 254 Abs. 1 S. 4 AO ein ausdrückliches Leistungsgebot als Grundlage der Vollstreckung überflüssig. Die Steueranmeldung bewirkt nach § 229 Abs. 1 AO auch den Beginn der Zahlungsverjährung.

 

Rz. 9

Die Steuerfestsetzung, die in der Steueranmeldung liegt, steht kraft ausdrücklicher Regelung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i. S. d. § 164 AO. Es bedarf keiner ausdrücklichen Beifügung des Vorbehalts. Diese besondere gesetzliche Regelung in § 168 AO gilt aber nur für das Entstehen des Vorbehalts der Nachprüfung. Im weiteren Ablauf des Verfahrens unterliegt der Vorbehalt, mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen, dem § 164 AO. Das bedeutet, dass die Finanzbehörde den Vorbehalt in jedem Stadium des Verfahrens aufheben kann[10]; der Vorbehalt muss nach einer Außenprüfung aufgehoben werden. Die Aufhebung des Vorbehalts hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung, vgl. § 164 Abs. 3 AO. Entsprechend § 164 Abs. 4 AO e...

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