1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 14b AO enthält Regelungen für Gesellschaften, die doppelt ansässig sind, also ihren Sitz im Ausland und den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben, und die nach dem Recht des Sitzstaates als juristische Personen zu qualifizieren sind. Relevanz hat die Vorschrift allerdings nur für die doppelt ansässigen Körperschaften, die nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Personen anerkannt werden ("Körperschaften i. S. des Abs. 1 Satz 2"). Diese werden durch die Bestimmungen des § 14b AO – mit Ausnahme der Haftung – für das deutsche Steuerrecht Körperschaften gleichgestellt.

Abs. 1 benennt in Satz 1 die auch in Deutschland als Körperschaft anerkannte ausländische Gesellschaft – klarstellend – als Inhaltsadressaten, um ihr in Satz 2 die nach deutschem Recht nicht als juristische Person anerkannte ausländische Gesellschaft gleichzustellen.

Durch Abs. 2 wird die "Körperschaft i. S. des Abs. 1 Satz 2" hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung und Handlungsfähigkeit im Besteuerungsverfahren wie eine juristische Person behandelt.

Abs. 3 sieht ihre Adressatenstellung bei einer Vollstreckung in ihr Vermögen vor.

Dagegen bestimmt Abs. 4 – anders als dies bei einer juristischen Person der Fall wäre – die unbeschränkte Haftung der "Körperschaft i. S. des Abs. 1 Satz 2" für die von ihr geschuldeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde – wie § 14a AO – durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] eingeführt, ist mit Wirkung vom 1.1.2024 in Kraft getreten und dient der Anpassung des Steuerrechts an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[2] erfolgten Änderungen.[3]

Rz 3-4 einstweilen frei

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[2] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), BGBl I 2021, 3436.

2 Doppelt ansässige Körperschaften (Abs. 1)

2.1 Körperschaft mit Sitz im Ausland…

 

Rz. 5

Ist eine Körperschaft mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig, sind Verwaltungsakte nach § 14b Abs. 1 Satz 1 AO an sie zu richten, soweit sie nach den Steuergesetzen Steuerschuldner ist. Das Gleiche gilt nach § 14b Abs. 1 Satz 2 AO auch dann, wenn die Körperschaft nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.

 

Rz. 6

§ 14b AO betrifft nur Körperschaften mit Sitz im Ausland. Ihren Sitz hat eine Körperschaft nach § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt ist.[1] Es muss sich also um eine im Ausland gegründete Körperschaft handeln.

 

Rz. 7

Die ausländische Körperschaft muss „nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig“ sein. Rechtsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit der Gesellschaft, Trägerin von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit zu sein.[2] Maßgeblich ist weniger die Rechtsfähigkeit als vielmehr die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, denn rechtsfähig sind nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften, insbesondere auch – nach Inkrafttreten des MoPeG nunmehr in § 705 Abs. 2 BGB auch gesetzlich anerkannt – die GbR. Letztlich ist für § 14b Abs. 1 AO daher zu prüfen, ob es sich bei der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates um eine juristische Person handelt.

 

Rz. 8

Für die Frage, ob es sich bei dem ausländischen Rechtsträger um eine juristische Person handelt, bedarf es m. E. keines Rechtstypenvergleichs[3], vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Gesellschaft nach ausländischem Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt.

Rz. 9-14 einstweilen frei

2.2 … und Geschäftsleitung im Inland

 

Rz. 15

Die ausländische Körperschaft i. S. des § 14b AO muss den "Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes" haben. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[1]

 

Rz. 16

Es muss sich also um eine doppelt ansässige Körperschaft handeln. Zu einem Auseinanderfallen von Sitz und Ort der Geschäftsleitung kommt es insbesondere, wenn die nach ausländischem Recht gegründete Körperschaft den Ort ihrer Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt.

Rz. 17-19 einstweilen frei

[1] S. dazu im Einzelnen die Kommentierung bei Kratzsch, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 10 AO.

2.3 Juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht

 

Rz. 20

§ 14b Abs. 1 AO unterscheidet in seinen beiden Sätzen danach, ob die ausländische Körperschaft mit Blick auf ihre "Rechtsfähigkeit" auch "nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) als juristische Person zu be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge