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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10 Geschäftsleitung

Nina Sombeck
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1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt-Pflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung[3], die ErbSt-Pflicht dieser Gebilde[4] sowie primär für die örtliche Zuständigkeit der Steuern vom Einkommen und Vermögen maßgebend.[5] Eine ausländische Kapitalgesellschaft z. B. ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihre Geschäftsleitung im Inland liegt.[6] Auch für den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung ist der Ort der Geschäftsleitung relevant.[7] Aber auch für die örtliche Zuständigkeit der ErbSt[8], der GrESt[9], der VersSt[10] und der FeuerschSt[11] sowie in einer Reihe anderer Regelungen wird steuerlich auf den Ort der Geschäftsleitung abgestellt.[12]

 

Rz. 2

Die Stätte der Geschäftsleitung ist nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO eine Betriebsstätte, sodass § 10 AO mittelbar auch bei allen betriebsstättenbezogenen Vorschriften Bedeutung erlangen kann. Jeder Stpfl. muss einen Ort der Geschäftsleitung haben.[13] Dies gilt nicht nur für nicht natürliche Personen, sondern auch für Einzelunternehmen.[14] Deswegen ist z. B. der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Inland anzunehmen, wenn diese im Ausland nicht wirtschaftlich tätig ist und damit auch über keine Geschäftsausstattung verfügt, vielmehr ihre Geschäfte lediglich über eine inländische Niederlassung abschließt und auch den wesentlichen Teil ihrer Umsätze zuordnet.[15] Die Frage, ob es jeweils nur eine Geschäftsleitung und nicht mehrere geben kann, wird heute nicht mehr einheitlich beantwortet. ...

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