Rz. 1

§ 14a AO soll in Abs. 1 eine Legaldefinition des in der AO und den Steuergesetzen vielfach verwendeten Begriffs "Personenvereinigung" enthalten[1], Abs. 2 benennt – jeweils nicht abschließend[2] – die wichtigsten rechtsfähigen und Abs. 3 die wichtigsten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen. In Abs. 4 wird für nicht rechtsfähige Gesellschaften die sinngemäße Anwendung der für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde zunächst in einem Diskussionsentwurf des BMF für ein MoPeG-Steueranpassungsgesetz[3] vorgeschlagen und in dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes[4] in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Da dieses aber am 27.11.2023 im Vermittlungsausschuss scheiterte[5], das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[6] aber bereits zum 1.1.2024 bevorstand und die fehlenden Vorschriften zur Anpassung des Steuerrechts an dieses auf jeden Fall gleichzeitig Gesetz werden sollten, wurden sie auf Vorschlag des Finanzausschusses[7] in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[8] übernommen und gerade noch rechtzeitig verkündet. Die Regelungen einschließlich des § 14a AO sind mit Wirkung vom 1.1.2024 in Kraft getreten.

 

Rz. 3

§ 14a AO ist Bestandteil der Vorschriften, die eine Anpassung des Steuerrechts an die mit dem MoPeG eingetreten Rechtsänderungen bezwecken.[9] Durch das mit dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG[10] wurde das Recht der Personengesellschaften, insb. die Regelungen über die GbR, umfassend modernisiert. Nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des BGB stellte die GbR ein nicht auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern dar, bei dem das Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst, sondern nach §§ 718, 719 BGB a. F. der gesamten Hand der Gesellschafter zugeordnet war. Ihre Rechtsfähigkeit war nicht vorgesehen[11] Mit dem MoPeG wurde der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR nun entsprechend der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung[12] ausdrücklich die Rechtsfähigkeit zuerkannt. Die gesamthändersiche Vermögensbindung wurde abgeschafft und die rechtsfähige Personengesellschaft zur alleinigen Trägerin des Gesellschaftsvermögens bestimmt.[13]

Dagegen behandelt das Steuerrecht die Personengesellschaften vielfach weiterhin als "transparent" und knüpft für die Besteuerung an die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit an, etwa in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. § 14a AO und die gleichzeitig mit ihr durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[14] eingeführten Vorschriften sollen diese steuerliche Behandlung trotz der grundlegenden Änderungen im Gesellschaftsrecht aufrechterhalten.[15] § 14a AO definiert hierzu erstmals den Begriff der Personenvereinigungen für steuerliche Zwecke und fasst dabei die nach bisherigem Verständnis bestehenden Gesamthandsgemeinschaften zusammen.[16]

Das Ziel des Gesetzgebers, in § 14a AO eine einheitliche Definition des Begriffs "Personenvereinigung" für alle Steuergesetze zu schaffen, ist m. E. jedoch missglückt. So wird der Begriff in den Steuergesetzen – außerhalb der an die Definition angepassten AO – nicht einheitlich verwendet und bedeutet vereinzelt sogar das Gegenteil des in § 14a AO Definierten (s. Rz. 12ff.). Dies liegt insbesondere auch an der Einbeziehung des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit in die Personenvereinigungen i. S. des § 14a AO, denn es handelt sich bei ihm um den einzigen Personenzusammenschluss, der – nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG – der KSt unterliegt, während für alle anderen eine transparente Besteuerung nach dem EStG erfolgt (s. Rz. 19).

Rz. 4-6 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 20/8268, S. 178
[3] Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts; dazu Stöber, GmbHR 2023, R192.
[4] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BT-Drs. 20/8628.
[5] BT-Drs. 20/9524.
[6] BGBl I 2021, Nr. 53.
[7] BT-Drs. 20/9782.
[8] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[9] BT-Drs. 20/8628, 178.
[10] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[11] Baum, NWB 2023, 2662.
[13] BT-Drs. 19/27635, 103; eingehend zum Ganzen: Bachmann, NJW 2021, 3073; Stöber, GmbHR 2022, 967.
[14] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411.
[15] Stöber, GmbHR 2023, R192; Baum, NWB 2023, 2662.
[16] S. zu diesen Gesamthandsgem...

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