Rz. 18

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] hat der Gesetzgeber zum 1.1.2024 die verwirrende Bezeichnung "nichtrechtsfähiger Verein"[2] aufgegeben, denn auch der nicht rechtsfähige Verein wurde nach allgemeiner Ansicht als rechtsfähig angesehen.[3]

In § 54 BGB wird daher für Idealvereine, die nicht nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen sind, und für wirtschaftliche Vereine ohne staatliche Verleihung i. S. des § 22 BGB nunmehr die Bezeichnung "Verein ohne Rechtspersönlichkeit" verwendet.

Anders als in § 54 BGB hat der Gesetzgeber es versäumt, mit dem MoPeG den Begriff der Rechtspersönlichkeit auch in den §§ 21 und 22 BGB anzupassen. Dort ist weiterhin von "Rechtskraft" die Rede, die ein Verein durch die Eintragung oder Verleihung erlangt.

 

Rz. 19

Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist die einzige Personenvereinigung i. S. des § 14a AO, die der KSt unterliegt. Er wird in § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG ausdrücklich benannt. Alle anderen in § 14a AO genannten Personenvereinigungen werden "transparent" besteuert, d. h. ihre Einkünfte unterliegen – etwa nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG – anteilig bei den Gesellschaftern der ESt.[4]

Nach § 2 Abs. 3 GewStG gilt die Tätigkeit der Vereine ohne Rechtspersönlichkeit als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. Werden von einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie nach § 8 GewStDV als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

Rz. 20-22 einstweilen frei

[1] V. 10.8.2021, BGBl I 2021, Nr. 53.
[2] So BT-Drs. 19/27635, 123.
[3] S. dazu Leuschner, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 54 BGB Rz. 1.
[4] Klein, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 KStG Rz. 55; s. eingehend Drüen in Frotscher/Drüen, § 3 KStG Rz. 4ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge