Rz. 4

§ 3 Abs. 1 spricht von „nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen”. Auffällig hieran ist der Unterschied in der Wortwahl gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 5. Während dort von „nichtrechtsfähigen Vereinen” gesprochen wird, bezieht sich § 3 Abs. 1 auf „nichtrechtsfähige Personenvereinigungen”. Ein sachlicher Unterschied ist mit dieser unterschiedlichen Formulierung jedoch nicht verbunden.[1] § 3 Abs. 1 formuliert lediglich allgemeiner, weil es um die Einordnung von „Personenvereinigungen” geht, die dem Körperschaft- oder dem Einkommensteuergesetz unterliegen können. Die Benutzung des Begriffs „Verein” würde bereits eine körperschaftliche Struktur suggerieren, also etwas unterstellen, was erst ermittelt werden soll. § 1 Abs. 1 Nr. 5 kann demgegenüber konkreter sein, d. h. wenn die Abgrenzungsregelung des § 3 Abs. 1 ergeben hat, dass es sich um ein Körperschaftsteuersubjekt handelt, kann dieses in § 1 Abs. 1 Nr. 5 konkret als „nichtrechtsfähiger Verein” eingeordnet werden.

 

Rz. 5

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 formuliert weiter „… wenn ihr Einkommen … bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist”. Diese Formulierung ist ungenau; sie kann den Schluss nahelegen, dass nur dann keine Körperschaftsteuerpflicht besteht, wenn das Einkommen bei einer anderen Person tatsächlich zur Steuer herangezogen wird (eine solche „subject-to-tax”-Bestimmung würde die Körperschaftsteuerpflicht zum Auffangtatbestand machen). Es kommt aber nicht darauf an, ob das Einkommen bei einer anderen Person tatsächlich der deutschen Besteuerung unterliegt; die deutsche Besteuerung kann tatsächlich durch persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen oder auf Grund von DBA ausgeschlossen sein. Gemeint ist, dass das Einkommen (besser: die „Einkünfte”) einem anderen Steuerpflichtigen zur Besteuerung zugerechnet wird, ohne Rücksicht darauf, ob es bei ihm steuerpflichtig oder steuerfrei ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge