Rz. 37
Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2]
Rz. 38
Hat die Finanzbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht erfüllt sind (s. Rz. 34ff.), muss sie dies dem Stpfl. mitteilen. Für die Finanzbehörde besteht hierbei eine Rechtspflicht, die Buchführungspflicht eintreten zu lassen, und damit die Verpflichtung zur Mitteilung.[3] Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. bereits freiwillig Bücher führt.[4] Der Finanzbehörde ist hinsichtlich des Beginns der Buchführungspflicht durch das Gesetz kein Ermessensspielraum eingeräumt.[5] § 141 Abs. 2 S. 1 AO ist zwingendes Recht.[6] § 148 AO gibt nur die Rechtsgrundlage für Buchführungserleichterungen, nicht hingegen für die generelle Aufhebung der Rechtspflicht.[7]
Rz. 39
Die erforderliche Mitteilung kann selbst dann nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterbleiben, wenn der Stpfl. durch steuerunehrliches oder pflichtwidriges Verhalten die Feststellung der Buchführungspflicht verhindert.[8] Die Mitteilung ist auch dann notwendig, wenn der Stpfl. bisher freiwillig Bücher geführt hat, von einem steuerlichen Berater betreut wird und das Buchführungsergebnis der Besteuerung bisher zugrunde gelegt worden ist.[9]
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