Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Buchführungspflicht

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit Oktober 1980 als Kosmetikberaterin für die Firma … Cosmetics GmbH, M. gewerblich tätig. Sie erhält von der Firma für die Anwerbung und Schulung sogenannter Managerinnen monatliche Provisionen. Daneben verkauft und versendet sie Kosmetikprodukte der Firma an die eigene Kundschaft.

Die Klägerin erzielte unter anderem folgende Gewinne, die sie als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG –) ermittelte:

1988

28.548,25 DM

1989

40.341,49 DM

1990

42.913,98 DM

1991

67.544,48 DM

1992

75.309,04 DM

1993

71.050,14 DM

Diese erklärten Gewinne erhöhten sich wegen der Teilnahme der Klägerin an Incentive-Reisen der … GmbH um 1.470 DM (1989), 1.700 DM (1990), 2.495 DM (1991) bzw. 2.100 DM (1992).

Aufgrund der sich aus der Einkommensteuererklärung 1992 ergebenden Daten wies der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 1994 darauf hin, daß der Gewinn aus Gewerbebetrieb 48.000 DM überstiegen habe und sie deshalb gemäß § 141 Abgabenordnung – AO – ab dem 1. Januar 1995 buchführungspflichtig sei. Er forderte er sie auf, bis zum 31. Januar 1995 eine Eröffnungsbilanz einzureichen.

Hiergegen legte die Klägerin am 25. Juli 1994 „Einspruch” ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1996 als unbegründet zurückwies. Am 15. März 1996 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt,

die Anordnung des Beklagten vom 20. Juli 1994 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1996 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, ihr in größtmöglichem Umfang Buchführungserleichterungen zu gewähren.

Zur Begründung verweist sie auf ihre überschaubaren betrieblichen Verhältnisse: Ihre Einnahmen bestünden aus monatlich abgerechneten Provisionen und vier bis sieben Verkaufsvorgängen; eine Debitorenerfassung sei nicht nötig, weil es noch keine Nichtzahler gegeben habe. Die Ausgaben, die durch Überweisung oder bar getätigt würden, bestünden monatlich aus etwa sieben bis zehn Rechnungen für Warenlieferungen der … Cosmetics GmbH, einer Benzin- und Telefonrechnung sowie weiteren Rechnungen betreffend Porto, Blumen, Bürobedarf etc. An Betriebsvermögen seien ein PKW, ein Kopierer, ein Computer und ein geringer Warenbestand vorhanden. Schuldzinsen und Einlagen fielen nicht an. Entnahmen erfolgten durch Materialverbrauch.

Allein im Hinblick auf den Gewinn sei es nicht gerechtfertigt, der Klägerin Buchführung und Bilanzierung aufzuerlegen. Die Entscheidung des Beklagten sei insofern ermessensfehlerhaft.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen ist er der Auffassung, daß bereits allein das Überschreiten der Gewinngrenze die Pflicht zur Buchführung begründe. Für Ermessenserwägungen sei lediglich im Rahmen des § 148 AO Raum, dessen Voraussetzungen im Streitfall aber nicht vorlägen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags nicht begründet.

1. Buchführungspflicht (§ 141 AbgabenordnungAO –)

Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf ihre Buchführungspflicht hingewiesen und deren Beginn auf den 1. Januar 1995 festgelegt.

Gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn von mehr als 48.000 DM im Wirtschaftsjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt. Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt (§ 141 Abs. 1 AO). Die vorgenannte Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO).

Der Beklagte hat am 20. Juni 1994 aufgrund der Einkommensteuererklärung für 1992, die einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 75.309,04 DM auswies, festgestellt, daß der Gewinn der Klägerin 48.000 DM im Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) übersteigt und die Klägerin demgemäß ab dem 1. Januar 1995 der Buchführungspflicht unterliegt. Er hat die Klägerin aufgefordert, zu Beginn der Buchführungspflicht eine Eröffnungsbilanz aufzustellen und diese bis zum 31. Januar 1995 beim Beklagten einzureichen.

Dieses Vorgehen des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Stellt die Finanzbehörde das Überschreiten eines der in § 141 Abs. 1 genannten Grenzwerte fest, hat sie die Buchführungsaufforderung zu erlassen. § 141 Abs. 2 ...

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