Rz. 51

Aufgrund der Mitteilung der Finanzbehörde ist der Stpfl. nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet, im folgenden Wirtschaftsjahr Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Durch diese Zeitverschiebung hat der Stpfl. die Möglichkeit, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Diese Verschiebung gilt auch für Land- und Forstwirte.[1]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 47.

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