Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rückwirkende Versagung der Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach § 13a EStG; Maßgeblichkeit der Mitteilung des FA für den Zeitpunkt des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu der nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG; Berücksichtigung des Verschuldens des Land- und Forstwirts an einer verspäteten Mitteilung. Einkommensteuer 1988

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung ist für den Beginn der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG allein die Mitteilung des FA maßgebend. Die Pflicht den Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermitteln, entsteht auch dann nicht rückwirkend, wenn falsche Angaben (hier: hinsichtlich der Größe der bewirtschafteten Flächen) des Steuerpflichtigen die rechtzeitige Feststellung und Mitteilung verhindert haben.

2. Verbleibt es demnach bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, sind jedoch die tatsächlich bewirtschafteten Flächen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 13a Abs. 1 Sätze 2, 1 Nrn. 2, 1, § 4 Abs. 1, 3; AO 1977 § 141 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen IV R 13/00)

 

Tenor

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1988 vom 9. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1998 wird dahingehend geändert, daß die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf DM vermindert werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Festsetzung der Einkommensteuerschuld 1988 wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklage kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Einkünfte des Klägers (Kl) aus seiner Tätigkeit als Landwirt.

In seinen gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Klägerin (Klin) – für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1989 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen ermittelte der Kl seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG). Die von ihm selbst bewirtschafteten Flächen gab er in diesen Steuererklärungen mit 43 ha (1985), 50 ha (1986), 52,8 ha (1987 und 1988) sowie 53,8 ha (1989) an. In den ESt-Bescheiden für die Jahre 1985 bis 1989 wurden vom Bekl die Einkünfte des Kl aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung dieser Flächenangaben – wie beantragt – nach § 13a EStG ermittelt. Im ESt-Bescheid 1988 vom 14. Mai 1990 beliefen sich diese Einkünfte auf DM.

Im Frühjahr 1996 erhielt das beklagte Finanzamt davon Kenntnis, daß vom Kl – entgegen seinen Angaben – folgende Flächen bewirtschaftet worden waren: 66,12 ha in 1985, 65,40 ha in 1986 bis 1988 und 72,69 ha in 1989.

Da unter Berücksichtigung der tatsächlich vom Kl bewirtschafteten Flächen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht mehr vorlagen (Ausgangswert nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mehr als 32.000 DM), ermittelte der landwirtschaftliche Sachverständige des Bekl den Gewinn des Kl aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr 1988 durch Schätzung. Dabei ergab sich ein laufender Gewinn in Höhe von DM (Bl. 20 und 21 der ESt-Akten des Bekl 1988).

Mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem ESt-Bescheid für 1988 vom 9. Dezember 1996 korrigierte der Bekl den erstmaligen ESt-Bescheid für das Streitjahr 1988 vom 14. Mai 1990 entsprechend.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 23. Dezember 1996, der mit Einspruchsentscheidung des Bekl vom 30. September 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer Klage vom 29. Oktober 1998 wird von den Kl zur Begründung vorgetragen, daß nach ihren Angaben in der ESt-Erklärung 1988 insgesamt 52,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche von ihnen bewirtschaftet worden seien. Da der Ausgangswert nicht über 32.000 DM gelegen habe, sei der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt und zunächst mit DM erfaßt worden. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien in der Veranlagung 1988 mit DM erklärt worden. Diese Einkünfte seien mit richtigerweise DM nacherklärt worden. Im Rahmen dieser Ermittlungen sei auch festgestellt worden, daß die landwirtschaftlich genutzten Flächen zu niedrig erklärt worden seien. Im Jahr 1985 habe die bewirtschaftete Fläche 66,12 ha betragen. Bei einem ha-Wert von DM habe sich somit bereits im Wirtschaftsjahr 1985/86 ein Ausgangswert von DM ergeben. Die ESt-Erklärung 1985 sei am 13. Februar 1987 beim Bekl abgegeben worden.

Sie würden einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dieser Gewinn sei nach § 13a EStG zu ermitteln. Nach der gesetzlichen Regelung sei der Gewinn letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung ende, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewies...

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