6.3.1 Rechtscharakter

 

Rz. 37

Die Mitteilung der Finanzbehörde an den Stpfl., dass er von dem genannten Zeitpunkt an (s. Rz. 51) Bücher zu führen habe, ist nach wohl einhelliger Ansicht ein selbstständiger und rechtsgestaltender Verwaltungsakt.[1] Dieser Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung für den Beginn der Buchführungspflicht. Er hat insofern konstitutive Wirkung.[2]

 

Rz. 38

Hat die Finanzbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht erfüllt sind (s. Rz. 34ff.), muss sie dies dem Stpfl. mitteilen. Für die Finanzbehörde besteht hierbei eine Rechtspflicht, die Buchführungspflicht eintreten zu lassen, und damit die Verpflichtung zur Mitteilung.[3] Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. bereits freiwillig Bücher führt.[4] Der Finanzbehörde ist hinsichtlich des Beginns der Buchführungspflicht durch das Gesetz kein Ermessensspielraum eingeräumt.[5] § 141 Abs. 2 S. 1 AO ist zwingendes Recht.[6] § 148 AO gibt nur die Rechtsgrundlage für Buchführungserleichterungen, nicht hingegen für die generelle Aufhebung der Rechtspflicht.[7]

 

Rz. 39

Die erforderliche Mitteilung kann selbst dann nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterbleiben, wenn der Stpfl. durch steuerunehrliches oder pflichtwidriges Verhalten die Feststellung der Buchführungspflicht verhindert.[8] Die Mitteilung ist auch dann notwendig, wenn der Stpfl. bisher freiwillig Bücher geführt hat, von einem steuerlichen Berater betreut wird und das Buchführungsergebnis der Besteuerung bisher zugrunde gelegt worden ist.[9]

[2] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 141 Rz. 11, 15; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 141 AO Rz. 27.
[4] FG des Saarlandes v. 19.6.1990, 1 K 14/90, EFG 1990, 635; BFH v. 31.8.1994, X R 110/90, BFH/NV 1995, 370; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 25.
[6] Görke, in HHSp, AO/FGO, § 141 AO Rz. 52.
[9] Niedersächsisches FG v. 25.10.1979, VII 6/79, EFG 1980, 77; s. auch BFH v. 29.10.1982, IV R 214/79, BStBl II 1982, 161; FG des Saarlandes v. 19.6.1990, 1 K 14/90, EFG 1990, 635; BFH v. 31.8.1994, X R 110/90, BFH/NV 1995, 390; vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 42.

6.3.2 Form

 

Rz. 40

§ 141 Abs. 2 AO schreibt für die Mitteilung der Finanzverwaltung keine besondere Form vor, sodass gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO die Mitteilung schriftlich, mündlich, elektronisch oder auch in anderer Weise erlassen werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber Schriftform oder ein elektronisches Dokument geboten.[1] Die Mitteilung sollte deshalb auch grundsätzlich gesondert erfolgen.

 

Rz. 41

Folgt man der Ansicht des BFH und der Finanzverwaltung, dass der "Feststellung" der Rechtscharakter eines Verwaltungsakts beizumessen ist (s. Rz. 34), so ist eine tatsächliche Verbindung mit der "Feststellung" zulässig. Hiermit verliert aber die "Feststellung" ihre rechtliche Selbstständigkeit und bildet mit der Mitteilung einen einheitlichen Verwaltungsakt.[2] Sie hat von diesem Zeitpunkt an demgemäß nur noch die Rechtsqualität einer Begründung der Mitteilung.

 

Rz. 42

Eine Verbindung der Mitteilung mit einem anderen Verwaltungsakt ist ebenfalls rechtlich zulässig.[3] Eine solche äußere Zusammenfassung berührt allerdings die rechtliche Selbstständigkeit der Mitteilung nicht.

[1] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 141 Rz. 38.
[3] BFH v. 19.10.1989, IV R 10/88, BFH/NV 1990, 617; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 44.

6.3.3 Inhalt

 

Rz. 43

Zum notwendigen Inhalt der Mitteilung trifft § 141 Abs. 2 AO ebenfalls keine Regelung. Erforderlich ist nach der allgemeinen Bestimmung des § 119 AO nur, dass sie wie jeder VA inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Der Inhalt der Mitteilung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[1] Für die Mitteilung ist gem. § 121 Abs. 1 AO eine Begründung zu geben. Diese hat die "Feststellung" (s. Rz. 34) der Bezugsgröße für den einzelnen Betrieb zu enthalten. Die Begründung kann gem. § 126 Abs. 1 AO nachgeholt werden. Eine zeitliche Beschränkung der Nachholung bis zum Beginn der Buchführungspflicht, wie sie BFH v. 23.6.1983, IV R 3/82, BStBl II 1983, 768 fordert, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Unterlassen der Begründung eröffnet gem. § 126 Abs. 3 AO vielmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verlängert – ggf. faktisch – damit die Einspruchsfrist.

 

Rz. 44

Die Angabe des Zeitpunkts, von dem an die Buchführungspflicht zu erfüllen ist (s. Rz. 51), ist zur Klarstellung zwar sicherlich zweckmäß...

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