Rz. 13

Soweit sich die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren eines Sachverständigen bedient[1], ist dieser nach § 107 S. 1 AO zu entschädigen. Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde berufen sind, im Verfahren über Erfahrungssätze einer Wissenschaft oder eines Lebenssachverhalts auszusagen und i. d. R. aus ihnen Schlussfolgerungen auf konkrete Tatsachen zu ziehen.[2]

Wegen der Abgrenzung zur "sachverständigen Auskunftsperson" s. Schmitz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 92 AO Rz. 10.

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