Rz. 4

Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde berufen sind, im Verfahren über Erfahrungssätze einer Wissenschaft oder eines Lebenssachverhalts auszusagen und i. d. R. aus ihnen Schlussfolgerungen auf konkrete Tatsachen zu ziehen.[1] Sachverständige und Zeugen unterscheiden sich durch den Inhalt der Aussage. Der Zeuge berichtet über selbst wahrgenommene Tatsachen in der Vergangenheit, während der Sachverständige aufgrund eines mitgeteilten oder von ihm zu ermittelnden Sachverhalts ein Gutachten erstattet. Berichtet jemand über Tatsachen, zu deren Wahrnehmung er nur aufgrund besonderer Sachkunde fähig war, so ist er nicht Sachverständiger i. S. d. StPO und des JVEG, sondern kann nur als Zeuge[2] entschädigt werden. Die Entschädigung erfolgt gem. § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG. Dort ist ein unterschiedlicher Stundensatz je nach Profession des Sachverständigen vorgesehen.

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, Vor § 72 StPO Rz. 1.
[2] Sachverständiger Zeuge; § 85 StPO.

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