Rz. 46

Die Entscheidung über die Beiladung bzw. die Ablehnung eines Beiladungsantrags erfolgt durch Beschluss des Gerichts (Rz. 2), nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter[1]. Ist der Rechtsstreit einem Einzelrichter gemäß § 6 FGO übertragen, so entscheidet dieser über die Beiladung[2].

Der Beiladungsbeschluss muss ausdrücklich ergehen. Die bloße Benennung einer Person als Beigeladene im Verhandlungsprotokoll kann die Rechtsstellung nicht begründen[3].

Der Beschluss über die Beiladung bedarf gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 FGO einer Begründung, da er mit der Beschwerde (Rz. 48) anfechtbar ist[4]. Für den Inhalt der Begründung kann sinngemäß auf die Regelung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO zurückgegriffen werden (§ 113 FGO Rz. 4). Hiernach sind die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen und rechtlichen Wertungen insoweit nachvollziehbar darzulegen (§ 105 FGO Rz. 28), dass die Erfolgsaussichten einer eventuellen Beschwerde (Rz. 48) beurteilt werden können und der BFH eine Grundlage für die Überprüfung der Entscheidung hat. Eine bloße Wiedergabe des gesetzlichen Wortlauts des § 60 FGO ist nicht ausreichend[5].

Im Übrigen soll der Beiladungsbeschluss den Stand der Sache und den Grund der Beiladung angeben (§ 60 Abs. 4 S. 2 FGO), damit der Beigeladene sich auf seine Situation einstellen kann.

Nach § 113 Abs. 1 FGO i. V. m. § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO ist dem Beiladungsbeschluss eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

Eine Kostenentscheidung ist mit dem Beschluss nicht zu treffen (Rz. 51).

 

Rz. 47

Der Beiladungsbeschluss wird mit der Zustellung wirksam (§ 60 Abs. 4 S. 1 FGO). Auf die Zustellung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet wird und alle Beteiligten und die Beizuladenden anwesend bzw. vertreten sind[6].

Die Zustellung hat gemäß § 53 FGO i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 VwZG an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn er eine schriftliche Vollmacht des Beizuladenden (§ 62 FGO Rz. 31) vorgelegt hat. Die Zustellung an den Beizuladenden persönlich ist dann unwirksam[7].

Das FG kann die als Mitberechtigte Beizuladenden auffordern, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (§ 60 Abs. 5 FGO). Unterbleibt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, so kann diese nicht vom FG erzwungen werden[8].

 

Rz. 47a

Erfolgt die Beiladung im Revisionsverfahren durch den BFH gemäß § 123 Abs. 2 FGO (Rz. 29), so ist die Rüge von Verfahrensmängeln des FG durch den Beigeladenen nach § 123 Abs. 2 S. 1 FGO nur innerhalb einer – durch den Vorsitzenden verlängerbaren – Frist von zwei Monaten zulässig. Im Verfahren vor dem BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO auch für den Beigeladenen (§ 62 FGO Rz. 103).

 

Rz. 48

Der Beschluss, durch den die Beiladung erfolgt bzw. abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar (§ 128 Abs. 1 FGO)[9]. Die Beschwerde ist bis zur Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils zulässig (Rz. 5). Für die Beschwerdeeinlegung gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO (§ 52 FGO Rz. 127).

 

Rz. 48a

Die Beschwerdebefugnis besteht sowohl für die übrigen Beteiligten des Verfahrens (§ 57 FGO) als auch für den Dritten, dessen Antrag auf Beiladung (Rz. 42) abgelehnt worden ist.

Die Beiladung kann vom Hauptbeteiligten nicht mit der Begründung angefochten werden, dass durch die Beiladung das Verfahren verzögert würde oder der Beigeladene lediglich ihm schadende Einwendungen geltend machen werde[10].

Für die Ablehnung der Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 S. 2 AO (Rz. 28) fehlt der Finanzbehörde das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Ablehnung im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügt werden kann[11].

 

Rz. 49

Auf die Beschwerde hin wird der Beiladungsbeschluss vollinhaltlich durch den BFH überprüft[12]. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, sodass auch neues tatsächliches Vorbringen in der Beschwerdeinstanz möglich ist[13].

Ist bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung (Rz. 21, 22) die Frage der Mitunternehmerschaft streitig, so ist hierüber nicht im Beschwerdeverfahren, sondern im Verfahren der Hauptsache zu entscheiden. Die Beschwerde wird demgemäß unbegründet, wenn die Entscheidung in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist[14].

 

Rz. 50

Das FG kann den Beiladungsbeschluss aufheben oder ändern, wenn der Beiladungsgrund nicht vorgelegen hat bzw. nachträglich entfallen ist[15]. Unerheblich hierbei ist, ob dem Beigeladenen bereits Kosten entstanden sind[16].

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