Rz. 4

Die Beiladung wird abhängig von dem Grund der Beiladung in verschiedene Arten eingeteilt. Zu unterscheiden ist zwischen:

  • der "einfachen Beiladung" nach § 60 Abs. 1 FGO, die erfolgen kann, wenn die nach Steuergesetzen bestehenden rechtlichen Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden (Rz. 11);
  • der "notwendigen Beiladung" nach § 60 Abs. 3 FGO, die zu erfolgen hat, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Rz. 19).

Einen besonderen Beiladungsgrund regelt § 174 Abs. 5 AO, wenn die Möglichkeit einer widerstreitenden Steuerfestsetzung besteht (Rz. 28).

 

Rz. 5

Eine mehrfache Beiladung aus verschiedenen Gründen kann aber nicht erfolgen. Ein Steuerrechtssubjekt (§ 57 FGO Rz. 16, 19) kann nur einmal als Beigeladener an diesem konkreten Verfahren (Rz. 1) beteiligt sein, auf den Grund der Beiladung kommt es insoweit nicht an[1]. Eine Beiladung kann aber erneut aus einem anderen Beiladungsgrund erfolgen, wenn die zuvor ausgesprochene Beiladung aufgehoben (Rz. 50) worden ist[2].

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