Rz. 1

Die Vorschrift beschließt die in §§ 32-34 GrStG geregelten Ausnahmefälle, in denen wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung ein Erlass von der Grundsteuer in Betracht kommt.[1] Von diesen Erlasstatbeständen hat der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in der Praxis die größte Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge