1 Allgemeines

1.1 Übersicht

 

Rz. 1

Die Vorschrift beschließt die in §§ 32-34 GrStG geregelten Ausnahmefälle, in denen wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung ein Erlass von der Grundsteuer in Betracht kommt.[1] Von diesen Erlasstatbeständen hat der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in der Praxis die größte Bedeutung.

1.2 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss die Einziehung der Grundsteuer außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass ausgeschlossen.

Der Erlass wird in 2 Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen.

 

Rz. 3

einstweilen frei

1.3 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (s. § 32 GrStG, Rz. 2) fort.[4]

§ 34 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[5], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[6], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 5

einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2009, 2794.
[4] Gesetzesbegründung zu § 34 – neuGrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 126.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2008, 2794.

1.4 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 6

Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1).

Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23) geregelten Fällen eines Vollerlasses der Grundsteuer, kann die Grundsteuer nach § 33 GrStG in Abhängigkeit vom Ausmaß der Ertragsminderung nur teilweise in zwei Billigkeitsstufen in Höhe von 25 % oder in Höhe von 50 % erlassen werden.

Der Vorschrift begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Rz. 7 – 9

einstweilen frei

2 Erlass bei bebauten Grundstücken (Abs. 1)

 

Rz. 10

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss des Weiteren gem. § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein (s. Rz. 31). In Fällen, in denen ein Grundstück sowohl für eigengewerbliche als auch für andere Zwecke genutzt wird, ist gem. § 34 Abs. 3 GrStG (s. Rz. 33) für das bebaute Grundstücke ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Wertfortschreibung) berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass gem. § 34 Abs. 4 GrStG ausgeschlossen (s. Rz. 35).

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 GrStG vor, ist die Grundsteuer bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen (s. Rz. 21). D.h. im Umkehrschluss, selbst bei vollständiger Ertragslosigkeit ist die Grundsteuer noch in Höhe von 50 % zu entrichten.

§§ 33 Abs. 1, 34 Absatz 1 GrStG enthalten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.[1]

§ 34 Abs. 1 GrStG schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen...

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