Rz. 10

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss des Weiteren gem. § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein (s. Rz. 31). In Fällen, in denen ein Grundstück sowohl für eigengewerbliche als auch für andere Zwecke genutzt wird, ist gem. § 34 Abs. 3 GrStG (s. Rz. 33) für das bebaute Grundstücke ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Wertfortschreibung) berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass gem. § 34 Abs. 4 GrStG ausgeschlossen (s. Rz. 35).

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 GrStG vor, ist die Grundsteuer bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen (s. Rz. 21). D.h. im Umkehrschluss, selbst bei vollständiger Ertragslosigkeit ist die Grundsteuer noch in Höhe von 50 % zu entrichten.

§§ 33 Abs. 1, 34 Absatz 1 GrStG enthalten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.[1]

§ 34 Abs. 1 GrStG schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist.[2]

Da ein Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung nur für solche Steuergegenstände der Grundsteuer gewährt werden kann, die ihrer Natur nach ertragbringend sind[3], kommt ein Erlass nach § 34 GrStG nur für bebaute, nicht aber für unbebaute Grundstücke in Betracht. Zur Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken wird auf die Kommentierung zu den §§ 246 und 248 BewG verwiesen.

Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstücke, wie beispielsweise für ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, ist ein Erlass grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Eine wesentliche Ertragsminderung dürfte insoweit aber nur in Ausnahmefällen vorliegen (s. Rz. 15).

 

Rz. 11

einstweilen frei

[1] BVerwG v. 15.4.1983, 8 C 52/81.
[2] BVerwG v. 15.4.1983, 8 C 52/81, KStZ 1983, 137.
[3] S. Gesetzesbegründung zum bisherigen § 33 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 95.

2.1 Wesentliche Minderung des normalen Rohertrags des bebauten Grundstücks

 

Rz. 12

Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % (s. Rz. 21) gemindert ist.

Als Auslöser für eine Rohertragsminderung kommen bei bebauten Grundstücken insbesondere ein Leerstand von Wohnungen oder Geschäftsräumen infolge mangelnder Mieternachfrage, ein Mietrückgang oder ein Mietausfall in Betracht. Für eigengenutzte Wohnungen (z. B. Einfamilienhaus, Wohnungseigentum oder Wohnung im Mehrfamilienhaus) ist ein Erlass im Grundsatz nicht ausgeschlossen, wenngleich er insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte (s. Rz. 15).

Für den Begriff Leerstand gibt es keine allgemein anerkannte Definition. Allgemein betrachtet bezeichnet Leerstand nutzbare Flächen in Gebäuden, die zurzeit nicht genutzt werden.[1] Nach einer engeren immobilienökonomischen Definition wird bei Wohnungen von einem Leerstand gesprochen, wenn diese auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden und nach mindestens 3 Monaten noch keine (neuen) Mieter gefunden worden sind.[2] Nach dieser Definition werden insbesondere zum Abriss vorgesehene oder von Umbau bzw. Modernisierung betroffene Wohnungen nicht mehr zum Leerstand gezählt.[3] Ein Mietrückgang liegt vor, wenn die Mieteinnahmen für den Erlasszeitraum niedriger sind als die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete. Ein Mietausfall tritt ein, wenn die Räume zwar vermietet sind, die vereinbarte Miete jedoch ganz oder teilweise, z. B. infolge einer Zahlungsunfähigkeit des Mieters, nicht gezahlt worden ist.

Ein Erlass kann auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während des Erlasszeitraums in Betracht kommen.

 

Rz. 13

einstweilen frei

[1] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung/Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, 2007: Grundstückswertermittlung im Stadtumbau. Verkehrswertermittlung bei Schrumpfung und Leerstand. Forschungen H. 127, Bonn, 23.
[2] Klebsc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge