Die Pflichten des PStTG treffen nur einen sog. meldenden Plattformbetreiber. Als solcher qualifiziert der Plattformbetreiber, wenn er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PStTG einen spezifischen Nexus zum Inland besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn der Plattformbetreiber Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, er nach inländischem Recht eingetragen ist oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält.

 
Hinweis

Nexus zu anderem EU-Mitgliedstaat

Hat ein Plattformbetreiber einen entsprechenden Nexus zu einem anderen EU-Mitgliedstaat, gilt er in der Regel dort als meldender Plattformbetreiber, sofern dieser Mitgliedstaat die Richtlinienvorgaben entsprechend umgesetzt hat.

Zudem kann aber auch ein nicht in der EU steuerlich ansässiger Plattformbetreiber meldepflichtig sein, wenn er nicht die Voraussetzungen als sog. qualifizierter Plattformbetreiber erfüllt. Als meldender Plattformbetreiber gilt ein solcher außerhalb der EU steuerlich ansässiger Plattformbetreiber dann, wenn die Plattform es in der EU ansässigen meldepflichtigen Anbieter ermöglicht, relevante Tätigkeiten über die Plattform zu erbringen, oder wenn darüber relevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit in einem EU-Mitgliedstaat gelegenen Immobilien erbracht werden.[1] Ein solcher Plattformbetreiber ist verpflichtet, sich in einem EU-Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren.[2] Dies hat mit Inkrafttreten des PStTG bzw. unverzüglich mit der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen zu erfolgen. Erfolgt eine solche Registrierung beim BZSt, vergibt das BZSt eine Registriernummer und teilt sie den zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten mit.[3]

 
Hinweis

Ansässigkeit im Inland und der EU

Für im Inland und der EU ansässige Plattformbetreiber besteht keine Registrierungspflicht nach § 12 PStTG. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist jedoch eine Anmeldung für die Übermittlung des amtlichen Datensatzes beim BZSt erforderlich.[4]

Natürliche Personen als Plattformbetreiber sind von der Meldepflicht ausgenommen.[5]

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