Übergangsregelungen bei den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber
Verlängerte Meldefristen für Plattformbetreiber
Das BZSt hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b PStTG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PStTG und § 25 Abs. 1 Nr. 7 PStTG getroffen. Für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht, wird demnach nicht beanstandet, wenn meldende Plattformbetreiber
- gem. § 22 Abs. 2 PStTG jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Abs. 2, 3 oder 4 PStTG vor dem 1.4.2024 mitteilen,
- gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG die in § 14 PStTG genannten Informationen vor dem 1.4.2024 melden,
- gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine Meldung nicht vor dem 1.4.2024 nachholen, korrigieren oder vervollständigen,
- Aufzeichnungen gem. § 24 Abs.1 Nr. 3 und 4 vor dem 1.4.2024 erstellen.
BZSt, Meldung v. 5.1.2024
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