Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der sog. DAC7-Richtlinie im nationalen Recht umgesetzt. Betreiber von digitalen Plattformen sind erstmals für den Meldezeitraum 2023 dazu verpflichtet, Informationen über die auf ihren Plattformen tätigen Anbieter an die Finanzverwaltung zu melden. Das Stichwort gibt einen Überblick über die von dem Gesetz betroffenen Akteure und Sachverhalte und erläutert die gemäß dem Gesetz zu erfüllenden Pflichten.

 

1 Hintergrund und Zielsetzung des PStTG

Mit dem am 20.12.2022 beschlossenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz[1] (kurz: PStTG) erfolgte die bis zum 31.12.2022 erforderliche Umsetzung der sog. DAC7-Richtlinie[2] der EU in nationales Recht. Die insgesamt 29 Paragraphen verpflichten Betreiber digitaler Plattformen, den Finanzbehörden Informationen über die von Anbietern auf der Plattform erzielten Vergütungen zu melden. Finanzbehörden sollen dadurch länderübergreifend einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die sie für die Besteuerung von Einkünften, die unter Verwendung von digitalen Plattformen erwirtschaftet werden, benötigen. Damit sollen Steuerausfälle vermieden werden, die dadurch entstehen, dass die auf den Plattformen tätigen Anbieter ihre dort erzielten Einnahmen nicht bzw. nicht vollständig erklären.

[1] Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2730.
[2] RL (EU) 2021/514 v. 22.3.2021 zur Änderung der RL (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung („DAC7-Richtlinie).

2 Plattformen i. S. des Gesetzes

Der sachliche Anwendungsbereich des PStTG erstreckt sich ausschließlich auf digitale Plattformen. Dabei handelt es sich um Systeme, die auf digitalen Technologien beruhen und es Nutzern ermöglichen, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und elektronisch Rechtsgeschäfte abzuschließen, die

  • auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten[1] (siehe dazu Tz. 4) oder
  • auf die Erhebung und Zahlung einer mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Vergütung[2]

gerichtet sind. Die Definition wurde laut Gesetzesbegründung bewusst weit gefasst, um sicherzustellen, dass auch zukünftige Geschäftsmodelle hiervon erfasst werden.

Um als Plattform zu qualifizieren, müssen dessen Betreiber und Anbieter laut der Gesetzbegründung[3] unterschiedliche Rechtsträger sein.[4] Der Onlineshop eines Unternehmens, der dort ausschließlich selbst hergestellte Waren verkauft, fällt somit nicht in den Anwendungsbereich. Auch für den Fall, dass ein Betreiber eines Onlineshops Leistungen anbietet, die er von Dritten bezogen hat, diese dort aber nicht als Verkäufer der Waren in Erscheinung treten, somit nicht als Anbieter registriert sind, besteht keine Meldepflicht.

 
Praxis-Beispiel

Betreiber eines Onlineshops

E bezieht von Großhändler G Elektrogeräte und vertreibt diese über einen eigenen Onlineshop. G tritt dort nicht als Verkäufer auf und ist dort nicht registriert.

Da G nicht im Onlineshop des E registriert ist, handelt es sich nicht um eine Plattform i. S. des PStTG. Damit besteht für E keine Meldepflicht.

Ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Leistungen, die der Plattformbetreiber von auf seiner Plattform registrierten Anbietern erwirbt, um diese in eigenem Namen an Nutzer zu erbringen (sog. indirekte Leistungen).

 
Praxis-Beispiel

Indirekte Leistungen

R ist auf der Plattform des B als Anbieter registriert und bietet dort Mahlzeiten an. Bei einer Bestellung erwirbt B diese von R, verkauft sie in eigenem Namen weiter und liefert die Mahlzeiten per Kurier aus.

Aufgrund der Registrierung des R ist B grundsätzlich meldepflichtig. Meldepflichtig ist jedoch nur die Tätigkeit des R. Die Auslieferung der Bestellung unterliegt nicht der Meldepflicht, da diese direkt durch den Plattformbetreiber B erfolgt.

Ausschlusskriterien

Eine Plattform liegt nur vor, wenn Anbieter und Nutzer mittels der Software direkt Rechtsgeschäfte abschließen können.[5] Die Plattform darf sich also nicht darauf beschränken, die Vertragsanbahnung zwischen Nutzer und Anbieter zu ermöglichen.

 
Praxis-Beispiel

Ausschlusskriterien gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG

B betreibt einen Onlineshop, auf dem K ihre Keramikarbeiten als registrierte Verkäuferin anbietet. Bei Interesse können Kunden K per E-Mail kontaktieren und mit ihr die weiteren Details über den Vertragsabschluss verhandeln.

Bei dem Onlineshop des B handelt es sich nicht um eine Plattform i. S. des PStTG. Damit ist B nicht meldepflichtig.

Für klarstellende Zwecke benennt § 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG Ausschlusskriterien, bei deren Vorliegen es sich nicht um eine Plattfo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge