4.1 Relevante Tätigkeit

Meldende Plattformbetreiber sind nur dann meldepflichtig, wenn sie eine Plattform betreiben, auf der sog. relevante Tätigkeiten i. S. des § 5 Abs. 1 PStTG gegen eine Vergütung erbracht werden. Darunter fallen

  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art von unbeweglichem Vermögen[1] (z. B. Vermietung von Unterkünften über Airbnb und ähnliche Anbieter)
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen[2] (z. B. Dienstleistungen über Freelance-Plattformen, Mobilitätsdienstleistungen, Handwerkerdienstleistungen etc.),
  • der Verkauf von Waren[3] (z. B. selbst hergestellte oder gebrauchte Waren) sowie
  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art von Verkehrsmitteln[4] (z. B. Fahrzeug- und Wohnmobilvermietung etc.).

Wie bereits die Definition des Plattformbetreibers ist auch die Definition der relevanten Tätigkeiten weit gefasst.

 
Hinweis

Persönliche Dienstleistung

Besondere Schwierigkeiten dürfte die Abgrenzung der persönlichen Dienstleistung bereiten. Hierzu führt die Finanzverwaltung u. a. aus, dass die Tätigkeit individuellen Charakter haben und es dem Nutzer erlauben muss, (potenziell) auf deren Ausführung Einfluss zu nehmen.[5] Dabei ist es irrelevant, ob die Dienstleistung online oder physisch an einem bestimmten Ort erbracht wird. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, sind davon auch über das Internet erfolgende (automatisierte) Beratungs- und Vermittlungsleistungen umfasst.[6] Keine persönliche Dienstleistung liegt vor, wenn diese lediglich Nebenleistung ist und ihr daher eine vollkommen untergeordnete Bedeutung zukommt (z. B. Artikelversand im Rahmen des Versandhandels).[7]

Die Tätigkeit eines Angestellten des Plattformbetreibers bzw. eines mit dem Plattformbetreiber verbundenen Unternehmens führt nicht zu einer Meldepflicht[8]. Verbunden i. S. des Gesetzes sind Unternehmen, wenn zwischen Ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht. Regelmäßig ist dies bei einer Beteiligung >50 % am Kapital, den Stimmrechten bzw. an anderen Mitgliedschaftsrechten gegeben.[9] Das BMF stellt hierzu klar, dass dies nur auf Angestellte verbundener Unternehmen zutrifft. Tätigkeiten des verbundenen Unternehmens selbst können relevante Tätigkeiten sein.[10]

 
Hinweis

Gebührenpflichtige Auskunft

Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 PStTG erteilt das BZSt auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft (§ 10 PStTG; siehe dazu Tz. 6).

4.2 Vergütung

Vergütung im Sinne des PStTG ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltener oder erhobener Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt sein müsste. Für Zwecke des PStTG kann die Vergütung i. S. von § 5 Abs. 2 PStTG laut Gesetzesbegründung[1] in jeglicher Form, bspw. auch in Sachleistungen, Kryptowährungen oder der Zurverfügungstellung von (personenbezogenen) Daten, erfolgen. Die Umrechnung einer nicht in Euro gezahlten Vergütung ist grundsätzlich nicht erforderlich.[2]

 
Hinweis

Vergütungszeitraum

Gebühren, Provisionen und Steuern sind in dem Zeitraum zu berücksichtigen, für welchen die Vergütung gemeldet wird.[3]

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