Eine Personengesellschaft kann die Befreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand) nach Ausübung der Option als Erwerberin nur unter der zusätzlichen Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass die Ausübung und die Wirksamkeit der Option länger als zehn Jahre zurück liegen und auch die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand während dieser Frist besteht. Es handelt sich um die Parallelvorschrift zu § 5 Abs. 1 Satz 2 GrEStG n. F. (s. Tz. 7.1).

Für den Fall, dass eine Personengesellschaft erst die Befreiung gem. § 6 Abs. 3 GrEStG in Anspruch genommen hat und anschließend die Option gem. § 1a KStG ausübt, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 (verkündet am 16.12.2022) eine Parallelvorschrift zu § 5 Abs. 3 Satz 3 GrEStG n. F. eingeführt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 5 GrEStG begründet die Ausübung der Option nunmehr ebenfalls einen Sperrfristverstoß. Die Neufassung gilt ab dem 21.12.2022.[1] Da § 6 GrEStG davor keine entsprechende Regelung enthielt[2], dürften bis dahin ausgeübte Optionen nicht zu Sperrfristverstößen gem. § 6 Abs. 3 GrEStG a. F. geführt haben.

Die Absätze 1 und 4 des § 6 GrEStG wurden weder durch das KöMoG noch durch das JStG 2022 angepasst. Folglich sollen nur Grundstücksübertragungen auf eine optierende Gesellschaft nicht begünstigt sein gem. § 6 Abs. 3 Satz 4 GrEStG und nur dann, wenn die übertragende Personengesellschaft keine Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1a KStG ist.[3] Weiterhin begünstigungsfähig sind damit Übertragungen von einer optierenden Gesellschaft auf ihren Gesellschafter oder eine andere Personengesellschaft (optiert oder nicht optiert).[4]

[1] Art. 22 i.Vm. Art. 43 des JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[2] BT-Drs. 20/3879 S. 130.
[3] Behrens/Seemaier, DStR 2021 S. 1673;

Böhmer/Schewe, BB 2023 S. 478; Pahlke, § 6 GrEStG, Rn. 61.

[4] Behrens/Seemaier, DStR 2021 S. 1673; Böhmer/Schewe, BB 2023 S. 478; Pahlke, § 6 GrEStG, Rn. 61.

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