Die gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG gewährte Steuerbefreiung für den Übergang von Grundbesitz auf eine Personengesellschaft gilt für optierende Personengesellschaften nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass Ausübung und Wirksamkeit der Option länger als zehn Jahre zurückliegen und die jeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamthand länger als zehn Jahre besteht. Die Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG kommt für Grundstücksübertragungen auf optierende Gesellschaften vor dem 1.1.2032 damit de facto nicht zur Anwendung.

 
Hinweis

Vorbehaltensfrist

Die Voraussetzung einer Vorbehaltensfrist ist ein Novum im Rahmen von § 5 GrEStG. Eine solche war vor dem KöMoG nur für die umgekehrte Übertragungsrichtung – von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter – einzuhalten. Für § 5 GrEStG war nach bisheriger Systematik nur eine Nachbehaltensfrist zu beachten.

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