Leitsatz (amtlich)

Beim Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr auch dann an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt haben.

 

Normenkette

VersAusglG § 6; RVG VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Beschluss vom 28.02.2011; Aktenzeichen 16 F 243/10 S)

 

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 28.2.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Landeskasse wendet sich mit der durch das AG zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die der Antragstellerin in einem Scheidungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte.

Die Beteiligten haben am 30.1.1998 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Mit ihrem am 5.11.2010 eingegangenen Scheidungsantrag hat die Antragstellerin mitgeteilt, die Eheleute hätten die Scheidungsfolgen geklärt und vereinbart, dass ein Versorgungsausgleich wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Eine entsprechende Vereinbarung solle gem. § 127a BGB vor Gericht protokolliert werden. Wirksamkeits und Durchsetzungshindernisse für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestünden nicht. Der Antragsgegner hat dem Gericht am 6.12.2010 mitgeteilt, dass seinerseits auf den Versorgungsausgleich verzichtet werde. Im Verhandlungstermin vom 23.12.2010 wurde ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erörtert. Die Beteiligten gaben dabei an, übereinstimmend davon auszugehen, dass sie in etwa gleiche Anwartschaften erworben hätten. Es sei während der Ehe so gewesen, dass beide zeitweilig wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig gewesen seien. Daraufhin wurde als 'Vergleich' protokolliert, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden solle. Der Antragsgegner war beim Abschluss des Vergleichs im Verhandlungstermin anwaltlich vertreten.

Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften der Beteiligten sind nicht eingeholt worden.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Anwältin und machte dabei u.a. eine Einigungsgebühr nach dem für den Versorgungsausgleich festgesetzten Wert geltend. Der Kostenbeamte setzte die Einigungsgebühr i.H.v. 85 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ab. Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung ein. Die Bezirksrevisorin nahm zur Erinnerung Stellung. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden, da lediglich ein Verzicht erklärt worden sei. Die Entscheidung des Senats vom 1.7.2010 (OLG Oldenburg - 13 WF 90/10), wonach eine Einigungsgebühr entstehen könne, wenn keine Auskünfte der Rentenversicherungen vorlägen und die Eheleute auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten, könne keine Anwendung finden, weil der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits mit der Antragsschrift erklärt worden sei. Außerdem sei nicht erkennbar, dass eine Mitwirkung der Anwältin beim Abschluss des Vertrags erfolgt sei. Der Antragsgegner habe dem Gericht bereits am 6.12.2010 mitgeteilt, dass er auf den Versorgungsausgleich verzichte. Durch Beschluss vom 28.2.2011 gab das AG der Erinnerung statt und setzte die Einigungsgebühr antragsgemäß fest. Es sei unerheblich, dass sich die Eheleute bereits außergerichtlich darauf verständigt hätten, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen. Die rechtsverbindliche Einigung sei erst im Termin zustande gekommen.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde wiederholt die Bezirksrevisorin ihr Vorbringen. Es sei unerheblich gewesen, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig sei. Da von Anfang an auf den Versorgungsausgleich verzichtet worden sei, hätten Auskünfte nicht eingeholt zu werden brauchen.

II. Das gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG auf Grund ihrer Zulassung durch das AG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die Einigungsgebühr zu Recht festgesetzt. Bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG an, wenn Auskünfte der Versorgungsträger nicht eingeholt worden sind und deshalb nicht feststeht, in welcher Höhe die jeweiligen Anwartschaften der Ehegatten ausgleichspflichtig sind.

Durch Beschluss vom 01 Juli 2010 (13 WF 90/10) hat der Senat unter Hinweis auf die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010. OLG Köln FamRZ 2008, 1010 sowie 2009, 237. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 2111. OLG Zweibrücken MDR 2009, 1314. OLG Celle FamRZ 2007, 201. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 1000 VVRVG Rz. 5 und 26, jeweils m.w.N.. a.A. noch OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 843. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 232) ausgeführt, dass bei einer Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Einigungsgebü...

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