Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen 16 T 59/08)

 

Tenor

Die am 12.5.2009 beim LG Hannover eingegangene weitere Beschwerde des Notars vom 11.5.2009 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Hannover vom 22.4.2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28,56 EUR.

 

Gründe

I. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 11.5.2009 wendet sich der Notar gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Hannover vom 22.4.2009, durch den die Kostenrechnung des Notars vom 27.8.2008 (Urkunden-Nr. 316/2008) abgeändert worden ist.

Der Notar entwarf bzw. beurkundete Registeranmeldungen, für die er eine XML-Strukturdatei erstellte und elektronisch bei dem zuständigen Registergericht einreichte. Der Notar hat für diese Tätigkeit einen Betrag i.H.v. 24 EUR netto in Ansatz gebracht und der Kostenschuldnerin mit Kostenrechung vom 27.8.2008 insgesamt 178,92 EUR (brutto) in Rechnung gestellt. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Eingabe der Strukturdaten um eine eigenständige Tätigkeit im Vorfeld der Übermittlung an das Registergericht handelt, für die eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Teilwert von 10 bis 20 % gem. § 30 Abs. 1 KostO entstehe. Der Präsident des LG Hannover hat den Notar im Wege der Prüfung seiner Notariatsgeschäfte angewiesen, diesbezüglich eine Entscheidung des LG Hannover herbeizuführen. Das LG Hannover hat sodann die streitgegenständliche Kostenrechnung auf einen Betrag i.H.v. 150,36 EUR abgeändert.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass es sich bei der Erstellung der XML-Strukturdaten um eine Pflichtaufgabe des Notars handele, nachdem die Notare seit dem 1.1.2008 in Niedersachsen verpflichtet seien, Anträge beim Registergericht in elektronischer Form einzureichen. Bei der Erzeugung der XML-Strukturdatei und deren elektronische Übermittlung handele es sich lediglich um eine das Notargeschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit und damit um ein gebührenfreies Nebengeschäft i.S.v. § 147 Abs. 3 KostO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 12.5.2009 beim LG Hannover eingegangene weitere Beschwerde des Notars Lorenz vom 11.5.2009. Der Notar macht geltend, dass auch die Notarkammern Thüringen und Hamm sowie die Bayerische Notarkasse die Auffassung vertreten würden, dass für die Erzeugung der XML-Strukturdatei eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu berechnen sei. Der Notar sei seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Gesetzes über das elektronische Handelsregister lediglich die Übermittlung aller Dokumente, nicht aber die Erfassung und Übermittlung des XML-Datensatzes vorgeschrieben. Die Erzeugung der XML-Strukturdatei stelle eine zusätzliche mit erheblichem Aufwand verbundene Leistung des Notars dar. Außerdem habe auch eine Expertenkommission "Reform der Notarkosten" in ihrem dem Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf der Kostenordnung (Stand: 10.2.2009) für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der XML eine Vollzugsgebühr vorgeschlagen.

II. Die infolge Zulassung durch das LG gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde, ist nicht begründet.

Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil der Senat der vom LG Hannover vertretenen Auffassung folgt, die auch von der vorgesetzten Dienstbehörde geteilt wird. Eine Anhörung der Beteiligten zu 2. konnte unterbleiben, weil diese durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird.

Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 4 KostO).

Zu Recht hat das LG im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, seinen Auftraggebern eine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO für das Erstellen einer XML-Strukturdatei im Rahmen einer Registeranmeldung in Rechnung zu stellen.

Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 26.3.2009 (Az.: I - 15 Wx 158/08, 15 Wx 158/08), wonach die Erstellung einer XML-Datei (eXtensible Markup Language) ein Nebengeschäft i.S.d. §§ 147 Abs. 3, 35 KostO darstellt (OLG Hamm, a.a.O., zitiert nach JURIS Rz. 11 ff.). Denn als Nebengeschäft ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und nur vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern und den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. auch OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).

Insoweit ist auch unerheblich, ob und inwieweit es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit um eine Pflichtaufgabe des Notars handelt oder nicht, denn § 147 Abs. 3 KostO setzt gerade nicht voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des N...

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