Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsgebühr. Computer. Datei. PC. XML-Strukturdatei. Notarkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Erzeugung einer XML-Strukturdatei steht dem Notar eine Gebühr nicht zu.

 

Normenkette

KostO §§ 147, 156

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 28.04.2009; Aktenzeichen 5 T 525/08)

 

Tenor

Die weitere Anweisungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

 

Gründe

Der Notar fertigte nach den Feststellungen des Landgerichts am ... 2007 den Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister und beglaubigte unter UR.-Nr. .../2007 Unterschriften zweier Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. Die Anmeldung übermittelte der Notar dem Handelsregistergericht in elektronischer Form. Mit der Anmeldung übersandte er ebenfalls die Strukturdaten im sogenannten XML-Format, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Dokumente in elektronischer Form als Dateien für das Registergericht lesbar zu machen. Für seine Tätigkeit erhob der Notar mit Kostenberechnung vom 09.02.2007 insgesamt 178,50 EUR. Die Erstellung der XML-Strukturdaten wurde dabei nicht gesondert berechnet. Anlässlich einer Geschäftsprüfung des Notars beanstandete die Bezirksrevisorin des Landgerichts als Notarprüfungsbeauftragte die Kostenberechnung. Die Erzeugung der XML-Strukturdaten sei nach § 147 Abs. 2 KostO gebührenpflichtig. Der Notar hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass für die Erstellung der Dateien keine zusätzlichen Gebühren anfallen.

Mit Verfügung vom 30.07.2008 hat der Präsident des Landgerichts den Notar angewiesen, die Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts herbeizuführen, was der Notar mit Schriftsatz vom 29.08.2008 getan hat. Das Landgericht hat die Kostenschuldnerin und den Präsidenten des Landgerichts als Dienstaufsichtsbehörde an dem Verfahren beteiligt; Letzterer hat unter dem 24.10.2008 (Bl. 32 ff. d. A.) Stellung genommen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Münster vom 08.04.2008, Az. 5 T 991/07, die Anweisungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen am 05.05.2009 zugestellten Beschluss hat der Notar auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts vom 05.05.2009 mit am 11.05.2009 eingegangenem Schriftsatz vom 08.05.2009 (Bl. 55 d. A.) weitere Beschwerde eingelegt. Die Kostenschuldnerin hat sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

Die auf Anweisung erhobene weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 156 Abs. 6 KostO a. F., Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung auf Rechtsfehler, die der Senat nach § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO a. F. ausschließlich vorzunehmen hat, standhält.

Es ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass dem Notar für die Erzeugung der XML-Strukturdaten eine Gebühr nicht zusteht. Diese Auffassung entspricht der - soweit ersichtlich - derzeit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die auf Rechtsmittel gegen die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Landgerichts Münster ergangene Entscheidung des OLG Hamm FGPrax 2009, 133; OLG Stuttgart NZG 2010, 476; OLG Celle FGPrax 2009, 279; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 652; vgl. weiter LG Braunschweig JurBüro 2010, 95; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 147 KostO Rz. 23). Dem schließt sich der Senat trotz der gegen diese Rechtsprechung in der Literatur (vgl. die Nachweise bei Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 147 Rz. 43c ff.) erhobenen Einwendungen an.

Danach kommt die Anwendung der Auffangnorm des § 147 Abs. 2 KostO nicht in Betracht, obwohl für die vom Notar im Zusammenhang mit der Erstellung einer XML-Strukturdatei aufzuwendende Arbeit nach der maßgeblichen Gesetzeslage eine besondere Gebühr nicht bestimmt war. Die Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO würde aber weiter voraussetzen, dass es sich nicht lediglich um eine das Hauptgeschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit des Notars handelt, die als Nebengeschäft nach § 35 KostO bereits durch die Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten wird, § 147 Abs. 3 KostO. Nebengeschäft im Sinne der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO ist ein im Verhältnis zum Hauptgeschäft minder wichtiges Geschäft, das mit dem Hauptgeschäft derart im Zusammenhang steht, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sondern nur dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 23.07.2010, 20 W 503/05, zitiert nach juris). Der Senat schließt sich den oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Celle, Düsseldorf und Stuttgart an, wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Ne...

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