Verschiedene Autoren haben bereits auf die fehlende Vereinbarkeit dieser Verwaltungsmeinung mit der handelsbilanziellen Gewinnermittlung hingewiesen.[3]

Auch das IDW hält fest, dass sich die handelsrechtliche Schätzung der Nutzungsdauer an den betrieblichen Realitäten auszurichten habe. Für handelsbilanzielle Zwecke sei daher die Zugrundelegung einer einjährigen Nutzungsdauer für die begünstigten "digitalen Wirtschaftsgüter" regelmäßig nicht zulässig.[4]

Der Bundesrechnungshof berichtete an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über seine Zweifel, dass mit dem BMF-Schreiben v. 26.2.2021 eine rechtssichere Grundlage für eine steuerliche Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter vorliege. Er empfahl daher, die rechtssichere Ausgestaltung einer entsprechenden Abschreibungsmöglichkeit unter Beachtung der Budgethoheit des Parlaments gesetzgeberisch zu prüfen.[5] Grundlage des Berichts ist die BFH-Rechtsprechung, wonach eine allgemeine Typisierung von Abschreibungszeiträumen durch Anweisung der Finanzverwaltung, die nur auf Ausnahmefälle zutrifft, gegen das für alle Einkunftsarten geltende Prinzip der periodengerechten Ermittlung der Einkünfte verstößt.[6]

Auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kommt im Sachstand vom 16.6.2021 zu dem Ergebnis, dass die Kritik an der Umsetzung in Form eines BMF-Schreibens weitreichend – und mithin beachtlich – ist. Wegen der ungenügenden Rechtssicherheit für den Anwender hält er eine gesetzliche Verankerung deshalb für erstrebenswert.[7]

[3] U.a. Wengerofsky, EStB 2021, 256; Althoff, BB 2021, 1066.
[4] Antwort auf Frage 2.3.2015 des IDW FAQ "Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021)", im Internet unter: www.IDW.de.
[5] Bericht vom 23.4.2021. im Internet unter: www.Bundesrechnungshof.de in der Rubrik Prüfungsergebnisse/Steuern.
[7] WD 4 - 3000 - 059/21, im Internet unter: www.Bundestag.de/Ausarbeitungen.

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