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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Die Finanzverwaltung verkürzt die steuerlich zugrunde zu legende Nutzungsdauer von Computern und Software. Anstatt bisher 3 Jahren gilt künftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

Abschreibung von Computerhardware und -software

Sowohl die Computerhardware als auch die erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen einem schnellen technischen Wandel. Und offenbar ist es auch politischer Wille, dass die angestrebte Digitalisierung mittelbar eine zusätzliche steuerliche Förderung erhält. Deshalb wird die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.

Neue Nutzungsdauer

Die bisherige Nutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist.

Hinweis der Redaktion: Es gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG...

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