§ 14 Abs. 3 KStG regelt die vororganschaftlich verursachten Abführungsdivergenzen, § 14 Abs. 4 KStG die in organschaftlicher Zeit verursachten Abführungsdivergenzen.
Durch die steuerliche Erfassung der Mehrabführungen soll die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge auf Ebene des OT sichergestellt werden. Die steuerliche Behandlung der Minderabführungen dient demgegenüber der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung des OT.[3]
Beachten Sie: Eine organschaftliche Abführungsdivergenz setzt nicht voraus, dass der Differenzbetrag tatsächlich zwischen OG und OT transferiert wird; insbesondere kommt es i.R.d. § 14 Abs. 3, 4 KStG allein auf die rechnerische Differenz zwischen
- handelsrechtlicher Gewinnabführung/Verlustübernahme und
- dem Steuerbilanzgewinn/Steuerbilanzverlust an.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen