Rn. 262

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Finanzausschuss des Bundestags hat Passagen aus dem auf 2024 verschobenen Wachstumschancengesetz in das bis dato von Steuervorschriften unbelastete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen, das in der Bundesratssitzung am 15.12.2023 verabschiedet wurde. Damit wurde deren Wirkung vorgezogen.

Im Einzelnen betrifft das folgende Steuervorschriften:

EStG:

§ 4h Abs 1 S 3 und 4 (neu), Abs 2 S 1 und 2 EStG (Art 20 des Gesetzes):

Reform und Anpassung der Zinsschranke. Im Einzelnen:

  • Zinsaufwands- und -ertragsbegriff werden auf wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FK bzw wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen erweitert, mit Verweis in § 4h Abs 3 EStG auf Art 2 ATAD (Abs 3 S 2 und 3),
  • ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wj, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen (§ 4h Abs 1 S 3 Hs 2 EStG)
  • Zinsvorträge sind nicht allein deshalb uneingeschränkt verrechenbar, weil in einem späteren Wj eine der drei Ausnahmen (Freigrenze/De-minimis, Stand-Alone und EK-Escape) erfüllt ist, sondern ein Abzug von Zinsvorträgen immer nur dann zulässig ist, wenn und soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Abs 1 S 2 EStG) vorhanden ist.

§§ 123 bis 126 EStG (Art 19 des Gesetzes):

Diese werden ersatzlos aufgehoben, dh, die Besteuerung der sog Dezemberhilfe 2022 zwecks sozialen Ausgleichs entfällt. Mit der sog Dezemberhilfe hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damalig hohen Energiepreisen zu entlasten.

Nur nachrichtlich: Änderungen in der AO und weiteren Steuergesetzen

Die Änderungen der AO betreffen Anpassungen des Steuerrechts an das MoPeG, dazu im Einzelnen, soweit das EStG betroffen ist, auch s § 15 Rn 13f (Bitz). Hierzu wurden ua die §§ 14a, 14b AO neu eingefügt und § 39 Abs 2 Nr 2 AO an den Wegfall des Gesamthandsvermögens bei rechtsfähigen PersGes angepasst, zudem wurden Letztere in die Vorschriften zum Feststellungsverfahren einbezogen.

Neu eingefügt wurden auch § 2a ErbStG, der parallel zu § 38 Abs 2 Nr 2 EStG als Generalklausel für die ErbSt und die SchenkSt das Vermögen rechtsfähiger PersGes als Gesamthandsvermögen fingiert und Zuwendungen an eine solche Gesellschaft als Zuwendungen an die Gesellschafter, bzw umgekehrt und mit der gleichen Fiktion § 24 GrEStG.

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