ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU[4] (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.
Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits Regelungen zur Zinsschranke erlassen. Jedoch entsprach u.a. die bisherige "deutsche" Definition der Zinsaufwendungen und der Konzernzugehörigkeit in § 4h EStG nicht der ATAD-Richtlinie. Durch diese Vorgaben des europäischen Rechts unterliegt die Zinsschranke einem Anpassungszwang.
Die erforderlichen – und teilweise darüber hinausgehenden – Änderungen waren ursprünglich Bestandteil des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes[5]. Dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Daher wurden kurzfristig u.a. die Änderungen zur Zinsschranke
- vom Wachstumschancengesetz getrennt und
- in Art. 20 und 21 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[6] eingefügt, das der Deutsche Bundestag am 14.12.2023 beschlossen und dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat.
Beachten Sie: Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023[7] konnten die erforderlichen Änderungen in § 4h EStG und § 8a KStG durch die Gesetzesverkündung am 29.12.2023 vor Ablauf des 31.12.2023 sichergestellt werden.[8]
Anwendungsvorschriften: Nach § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h EStG in der neuen Fassung erstmals für WJ anzuwenden, die
- nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (14.12.2023) beginnen und
- nicht vor dem 1.1.2024 enden.
Durch § 34 Abs. 4 S. 2 KStG wird die Änderung des § 4h EStG im KStG nachvollzogen. Damit ist die "neue Version" von § 8a KStG ebenfalls erstmals für WJ anzuwenden, die
- nach dem 14.12.2023 beginnen und
- nicht vor dem 1.1.2024 enden.[9]
Beachten Sie: Bei einem kalenderjahrgleichen WJ ist die Neuregelung daher ab dem WJ 2024 anzuwenden. Bei abweichenden WJ kann sich der Anwendungszeitpunkt verschieben.
Beispiel
zum Anwendungszeitpunkt
Das abweichende WJ der A-GmbH endet jeweils zum 30.11. eines Jahres.
Lösung: Das am 1.12.2023 beginnende WJ 2023/2024 liegt vor dem 15.12.2023. Für die A-GmbH sind die Neuregelungen zur Zinsschranke daher erst ab dem WJ 2024/2025 anzuwenden, welches am 1.12.2024 beginnt.
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