ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU[4] (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits Regelungen zur Zinsschranke erlassen. Jedoch entsprach u.a. die bisherige "deutsche" Definition der Zinsaufwendungen und der Konzernzugehörigkeit in § 4h EStG nicht der ATAD-Richtlinie. Durch diese Vorgaben des europäischen Rechts unterliegt die Zinsschranke einem Anpassungszwang.

Die erforderlichen – und teilweise darüber hinausgehenden – Änderungen waren ursprünglich Bestandteil des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes[5]. Dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Daher wurden kurzfristig u.a. die Änderungen zur Zinsschranke

  • vom Wachstumschancengesetz getrennt und
  • in Art. 20 und 21 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[6] eingefügt, das der Deutsche Bundestag am 14.12.2023 beschlossen und dem der Bundesrat am 15.12.2023 zugestimmt hat.

Beachten Sie: Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023[7] konnten die erforderlichen Änderungen in § 4h EStG und § 8a KStG durch die Gesetzesverkündung am 29.12.2023 vor Ablauf des 31.12.2023 sichergestellt werden.[8]

Anwendungsvorschriften: Nach § 52 Abs. 8b EStG ist § 4h EStG in der neuen Fassung erstmals für WJ anzuwenden, die

  • nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags (14.12.2023) beginnen und
  • nicht vor dem 1.1.2024 enden.

Durch § 34 Abs. 4 S. 2 KStG wird die Änderung des § 4h EStG im KStG nachvollzogen. Damit ist die "neue Version" von § 8a KStG ebenfalls erstmals für WJ anzuwenden, die

  • nach dem 14.12.2023 beginnen und
  • nicht vor dem 1.1.2024 enden.[9]

Beachten Sie: Bei einem kalenderjahrgleichen WJ ist die Neuregelung daher ab dem WJ 2024 anzuwenden. Bei abweichenden WJ kann sich der Anwendungszeitpunkt verschieben.

 

Beispiel

zum Anwendungszeitpunkt

Das abweichende WJ der A-GmbH endet jeweils zum 30.11. eines Jahres.

Lösung: Das am 1.12.2023 beginnende WJ 2023/2024 liegt vor dem 15.12.2023. Für die A-GmbH sind die Neuregelungen zur Zinsschranke daher erst ab dem WJ 2024/2025 anzuwenden, welches am 1.12.2024 beginnt.

[4] Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates der Europäischen Union v. 12.7.2016 (Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts).
[5] BT-Drucks. 20/9341 v. 15.11.2023.
[6] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen.
[7] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411 v. 29.12.2023.
[8] Günther, EStB 2023, 453.
[9] BT-Drucks. 20/9782, 197.

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